Konkludente Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen

Es kann unter Umständen bereits eine einzige Mietzahlung als Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen verstanden werden. Aber auf jedenfall stellen drei Zahlungen sich als konkludente Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen dar. Das ist auch dann der Fall, wenn die Vermieter der Zahlung nicht entnehmen können, von welcher von zwei Mietern die Zahlung stammt. Hier wäre es jedenfalls rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, beruft sich der nicht zahlende Mieter darauf, er habe der Mieterhöhung nie zugestimmt. Reicht unter diesen Umständen der Vermieter trotzdem Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ein, fehlt es hierfür am Rechtsschutzbedürfnis1 ).

Konkludente Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen

So die Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim in dem hier vorliegenden Fall einer Mieterhöhung, zu der die Vermieter die Zustimmung eingeklagt haben. Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung gelegen in M. Die Grundmiete betrug bisher 435,00 EUR. Die letzte Mieterhöhung liegt länger als 15 Monate zurück. Die Beklagten wurden mit Schreiben vom 26. September 2011 zur Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 516,00 EUR aufgefordert. Da der Beklagte Z. nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnhaft ist, wurde ihm die Aufforderung zur Zustimmung zur Mieterhöhung an seine neue Adresse in M. zugestellt. Im Dezember 2011 bezahlten die Beklagten die neue Grundmiete von 516,00 EUR, ohne der Mieterhöhung schriftlich zugestimmt zu haben. Beide Beklagten wurden jeweils mit mehreren Schreiben aufgefordert, der Mieterhöhung schriftlich zuzustimmen. Auf diese Schreiben reagierten die Beklagten nicht. Aber in der Folgezeit bezahlten sie für die Monate Januar und Februar 2012 die erhöhte Grundmiete.

Die Kläger sind der Meinung, sie hätten einen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung, da die Beklagten getrennt lebten. Mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht wollen sie ihr Ziel erreichen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Mannheim ist die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet: Die im Mieterhöhungsverlangen vom 26. September 2011 geforderte erhöhte Miete wird (wie in diesem Schreiben gefordert) unstreitig seit Dezember 2011 – und damit drei Mal vor Rechtshängigkeit (29.2.2012/5.3.2012), sogar vor Anhängigkeit (22.2.2012) der Klage – bezahlt. Damit haben die Beklagten dem Mieterhöhungsverlangen jedenfalls konkludent zugestimmt. So kann unter Umständen bereits eine einzige Zahlung als Zustimmung verstanden werden2. Jedenfalls drei Zahlungen stellen sich aber nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung zutreffend als konkludente Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen dar3.

Dass die Kläger der Zahlung nicht entnehmen können, von welchem der beiden Mieter die Zahlung stammt, ändert aus Sicht des Gerichts hieran nichts. Nachdem das Mieterhöhungsverlangen an beide Mieter geschickt worden war, wurde vorbehaltlos über drei Monate hinweg die erhöhte Miete gezahlt und damit eine konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt. An dieser konkludenten Zustimmung muss sich auch derjenige Mieter festhalten lassen, der die erhöhte Miete nicht gezahlt hat. Eine Berufung darauf, er/sie habe der Mieterhöhung nie zugestimmt, wäre jedenfalls rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich.

Der Verweis des Klägers auf den Umstand, ein Vermieter könne bei Personenmehrheit auf der Mieterseite eine einheitliche Zustimmung von allen Mietern fordern, führt vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Zwar dürfte eine Zustimmung zur Mieterhöhung in der Tat als nicht erteilt geltend, wenn einer von mehreren Mietern die Zustimmung nicht erteilt hat4. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Da nach Ansicht des Gerichts die Zahlung der erhöhten Miete – wie oben erläutert – vorliegend beiden Mietern zugerechnet werden kann, wurde hier eine einheitliche Zustimmung gerade erteilt.

Den Ausführungen des Landgerichts Berlin5 wird vorliegend nicht gefolgt. Anders als das Landgericht sieht es das Amtsgericht Mannheim bereits nach der zweimaligen, jedenfalls aber – wie vorliegend – nach der dreimaligen Zahlung der erhöhten Miete nicht (mehr) als unsicher an, wann eine wirksame konkludente Zustimmung vorliegt. Ein Anspruch auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung besteht unter diesen Umständen nicht.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 23. März 2012 – 9 C 77/12

  1. gegen LG Berlin, ZMR 2007, 196[]
  2. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 558b Rn. 25 m.w.N.[]
  3. a.a.O. Rn. 28[]
  4. a.a.O. Rn. 34[]
  5. ZMR 2007, 196[]

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