Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiellrechtlicher Kostenerstattungsansprüche – soweit diese nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen – nicht zu1.
Ein weiter reichendes Verständnis dieser Vorschrift ist auch unter Beachtung der gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Schranken für die nachfolgende Geltendmachung eines – der zuvor ergangenen prozessualen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegengerichteten – materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des (ehemaligen) Klägers gegen den (ehemaligen) Beklagten nicht geboten. Denn eine prozessuale Kostenentscheidung lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiellrechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzugs oder aus unerlaubter Handlung2.
Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO trifft im Falle einer Klagerücknahme den Kläger die Kostenlast. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen, den Vorschriften der §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen. Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres betrifft allein den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast3.
Von diesem Grundsatz lässt das Gesetz in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 ZPO zwar Ausnahmen zu. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind hier aber – wovon das Beschwerdegericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend ausgegangen ist – nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich eine Kostenlast der Beklagten nicht aus § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO.
Nach dieser Vorschrift hat der Kläger bei einer Klagerücknahme diejenigen Kosten nicht zu tragen, die dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, dient diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein dazu, prozessualen Besonderheiten – etwa einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei gemäß § 344 ZPO oder einer von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichenden Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen Vergleich4 – und ausnahmsweise auch bestimmten außerprozessualen Umständen – wie einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Kostentragungspflicht des Beklagten oder über dessen Verzicht auf eine Kostenerstattung5 – Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen6. Von diesen anerkannten Ausnahmefällen abgesehen lässt die genannte Bestimmung die Berücksichtigung materiellrechtlicher Kostenerstattungsansprüche – wie hier nach Meinung des Beschwerdegerichts zugunsten der Klägerin in Betracht kommend – nicht zu7.
Ein weiter reichendes Verständnis der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist – anders als das Beschwerdegericht es im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht gezogen hat – auch unter Berücksichtigung der nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.02.20118 zu beachtenden Schranken für die nachfolgende Geltendmachung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des (ehemaligen) Klägers gegen den (ehemaligen) Beklagten nicht geboten. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führen die in jener Entscheidung aufgezeigten Schranken – allgemein und auch im Streitfall – nicht zu einer unbilligen Einschränkung der späteren Durchsetzbarkeit von zu Gunsten des (ehemaligen) Klägers bestehenden materiellrechtlichen Kostenerstattungsansprüchen.
Der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Fall zugrunde, in dem ein Vermieter die auf eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestützte Räumungsklage nach einem gerichtlichen Hinweis über bestehende Bedenken gegen das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen zurückgenommen und in einem Folgeprozess von dem Mieter (als materiellrechtlichen Verzugsschaden) die Erstattung der in dem vorangegangenen Räumungsprozess – auf der Grundlage der zu seinen Lasten ergangenen Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO – gegen ihn festgesetzten Kosten verlangt hat.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine prozessuale Kostenentscheidung zwar grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiellrechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzugs oder aus unerlaubter Handlung lässt. Er hat aber klargestellt, dass ein der Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegengerichteter materiellrechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Sachverhalt, der zu der prozessualen Kostenentscheidung in dem vorangegangenen (durch Klagerücknahme beendeten) Verfahren geführt hat, unverändert bleibt, also keine zusätzlichen Umstände hinzukommen, die bei jener prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten9. Er hat das Verbot, den gleichen, der prozessualen Kostenentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiellrechtlich entgegengesetzt zu beurteilen, darauf gestützt, dass im Fall der Klagerücknahme für den anhängigen Rechtsstreit das Nichtbestehen des geltend gemachten (Hauptsache)Anspruchs ohne Rücksicht auf seine materiellrechtliche Begründetheit fingiert wird, diese Fiktion den Rechtsgrund für die an das prozessuale Unterliegen anknüpfende kostenrechtliche Haftung des Klägers nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO bildet und diese Haftung deshalb nicht nachträglich durch eine abweichende materiellrechtliche Bewertung der Rechtslage wieder rückgängig gemacht werden kann10.
Danach scheidet ein – einer zuvor ergangenen prozessualen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegengerichteter – materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch nicht allein deshalb aus, weil er auf Umstände gestützt wird, die bei der Kostenentscheidung in dem vorangegangenen Verfahren – etwa weil der Kläger sie zwecks Erzielung einer ihm günstigen Kostenentscheidung vorgebracht hat – bereits bekannt waren. Vielmehr ist die Durchsetzung eines solchen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in einem Folgeprozess – was das Beschwerdegericht verkannt hat – nur dann von vorneherein ausgeschlossen, wenn es sich bei den tatsächlichen Umständen, die dem später verfolgten materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch zugrunde gelegt werden, um solche des (unveränderten) Lebenssachverhalts handelt, der die Grundlage des – im Fall der Klagerücknahme als nicht bestehend fingierten – (Hauptsache)Anspruchs gebildet hat. In einem solchen Fall soll mit der Kostenerstattungsklage nämlich letztlich die der vorangegangenen prozessualen Kostenentscheidung zugrunde liegende Fiktion des Nichtbestehens des ursprünglichen (Hauptsache)Anspruchs – bei unverändertem Sachverhalt – einer materiellrechtlichen Prüfung unterzogen werden9.
Für den hier entschiedenen Streitfall bedeutet dies, dass die Durchsetzung eines etwaigen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber den Beklagten oder auch nur gegenüber der Beklagten zu 4 in einem Folgeprozess wegen der hier nach Auffassung des Beschwerdegerichts bedeutsamen Umstände, dass die Beklagte zu 4 vorgerichtlich wie eine Vermieterin aufgetreten sei und gleichwohl den darauf basierenden Irrtum der Klägerin über die Passivlegitimation der Beklagten nicht bereits im Zuge des vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens aufgeklärt habe, nicht von vorneherein ausgeschlossen wäre. Denn die genannten – vom Beschwerdegericht unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigten – Umstände sind nicht Teil des Lebenssachverhalts, der die Grundlage der mit der zurückgenommenen Klage verfolgten mietrechtlichen (Hauptsache)Ansprüche gebildet hat, und sind dementsprechend auch nicht geeignet, das im hiesigen Verfahren fingierte Nichtbestehen dieser Ansprüche (gegenüber den Beklagten) aus materiellrechtlichen Gründen infrage zu stellen.
Es besteht deshalb für den Bundesgerichtshof kein Anlass, diese Umstände bereits im Rahmen der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2022 – VIII ZB 44/21
- Bestätigung von BGH, Urteil vom 16.02.2011 – VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 06.07.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter – II 2 b; vom 14.06.2010 – II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn. 10; jeweils mwN[↩]
- Bestätigung von BGH, Urteil vom 16.02.2011 – VIII ZR 80/10, aaO Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.10.2003 – II ZB 38/02, NJW 2004, 223 unter – II 1 a; vom 06.07.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter – II 2 a; BGH, Urteil vom 16.02.2011 – VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 11; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2005 – IV ZB 6/05, aaO unter – II 2 b[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2011 – VIII ZR 80/10, aaO Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.06.2010 – II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2011 – VIII ZR 80/10, aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 06.07.2005 – IV ZB 6/05, aaO unter – II 2 c; vom 27.10.2003 – II ZB 38/02, aaO; vom 14.06.2010 – II ZB 15/09, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 16.02.2011 – VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368[↩]
- BGH, Urteil vom 16.02.2011 – VIII ZR 80/10, aaO Rn. 10 mwN[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 16.02.2011 – VIII ZR 80/10, aaO Rn. 11 mwN[↩]











