Auslassungen und Unvollständigkeiten unterfallen § 319 ZPO, wenn sie versehentlich sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Entscheidungsformel und gründen ergibt1.
Hierzu kann auch eine infolge eines Schreibversehens unterbliebene Kostenentscheidung zählen2.
Insoweit ist hier der Anwendungsbereich des § 319 ZPO eröffnet und der Kläger nicht auf das Verfahren nach § 321 ZPO zu verweisen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2015 – IV ZR 370/12











