Leasingübernahme – und die überraschende Mithaftungsklausel

Wer einen Leasingvertrag mit dem erkennbaren Ziel überträgt, aus dem Vertragsverhältnis auszuscheiden, muss grundsätzlich nicht damit rechnen, weiterhin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten des neuen Leasingnehmers einzustehen. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als überraschende Klausel unwirksam, wenn der Vertrag nicht deutlich auf die fortbestehende Haftung hinweist.

Leasingübernahme – und die überraschende Mithaftungsklausel

Mit dieser Begründung hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine formularmäßig vereinbarte Mithaftung des bisherigen Leasingnehmers für unwirksam erklärt. Eine solche Klausel ist überraschend, wenn sie weder hervorgehoben noch räumlich vom übrigen Vertragstext getrennt ist und auch das Erscheinungsbild des Vertrags nicht erkennen lässt, dass der ausscheidende Leasingnehmer weiterhin haften soll.

Die Leasingnehmerin hatte bei der klagenden Leasinggesellschaft einen Mercedes CLA geleast. Später wollte eine frühere Mitbewohnerin der Leasingnehmerin den Leasingvertrag übernehmen. Hierzu schlossen die Beteiligten einen Übernahmevertrag, den auch die bisherige Leasingnehmerin unterzeichnen musste. Das verwendete Vertragsformular sah in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass die ausscheidende Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen der eintretenden Vertragspartnerin mithaften sollte. Nachdem die neue Leasingnehmerin mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten war, nahm die Leasinggesellschaft die frühere Vertragspartnerin aufgrundlage dieser Klausel in Anspruch.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage zunächst statt und verurteilte die ehemalige Leasingnehmerin zur Zahlung von knapp 20.000 €1. Ihre Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte jedoch Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Leasinggesellschaft aus der Mithaftungsklausel keine Zahlung rückständiger Leasingraten verlangen, weil die Bestimmung als überraschende Allgemeine Geschäftsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

Entscheidend war die berechtigte Erwartung der ausscheidenden Leasingnehmerin. Wer gemeinsam mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber eine Vertragsübernahme vereinbart, verfolgt typischerweise das Ziel, vollständig aus dem bisherigen Vertragsverhältnis entlassen zu werden. Mit einer Klausel, nach der die bisherige Vertragspartnerin dennoch für sämtliche Verbindlichkeiten des Nachfolgers einstehen soll, muss sie grundsätzlich nicht rechnen.

Die vorgesehene Haftung war nach Ansicht des Oberlandesgerichts besonders ungewöhnlich. Der bisherige Leasingnehmer gibt mit der Vertragsübernahme regelmäßig nicht nur den Leasinggegenstand aus der Hand, sondern verliert zugleich jede Möglichkeit, auf dessen Nutzung und den weiteren Verlauf des Vertrags Einfluss zu nehmen. Gleichwohl sollte die Leasingnehmerin nach dem Formular für gegenwärtige und künftige Verpflichtungen der neuen Leasingnehmerin einstehen. Ein solches Auseinanderfallen von Haftungsrisiko und Einflussmöglichkeit widerspricht dem typischen Zweck einer Vertragsübernahme.

Auch die sprachliche Gestaltung des Vertrags vermittelte keinen hinreichenden Hinweis auf dieses Risiko. Die Bezeichnung des Dokuments als „Übernahmevertrag“ und die Benennung der Beteiligten als „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ legten vielmehr nahe, dass die bisherige Vertragspartei ausscheidet und der Übernehmer an ihre Stelle tritt.

Hinzu kam die unauffällige Einordnung der Mithaftungserklärung in das Vertragsformular. Die Regelung war weder optisch hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Haupttext getrennt. Damit fehlte eine Gestaltung, die die bisherige Leasingnehmerin unmissverständlich darauf hätte aufmerksam machen können, dass sie trotz der Vertragsübernahme weiterhin einem erheblichen und zeitlich offenen Haftungsrisiko ausgesetzt sein sollte.

Die rechtliche Bewertung folgt den Grundsätzen über überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen, die nach den Umständen und insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Vertrags. Maßgeblich sind dabei sowohl der Inhalt der Klausel als auch ihre Stellung und Darstellung im konkreten Vertragswerk.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist über Leasingverträge hinaus für Vertragsübernahmen von Bedeutung. Soll eine ausscheidende Vertragspartei auch nach dem Eintritt eines neuen Vertragspartners weiterhaften, muss diese Rechtsfolge klar und unübersehbar vereinbart werden. Eine versteckte Regelung im formularmäßigen Vertragstext genügt jedenfalls dann nicht, wenn Bezeichnung, Aufbau und Zweck der Vereinbarung den Eindruck eines vollständigen Ausscheidens vermitteln.

Leasinggeber sollten eine gewünschte Mithaftung deshalb ausdrücklich, transparent und optisch deutlich kenntlich machen. Zudem sollte bereits aus der Vertragsbezeichnung und der Beschreibung der Rechtsfolgen hervorgehen, dass keine vollständige Haftungsentlassung beabsichtigt ist. Eine drucktechnische Hervorhebung allein beseitigt allerdings nicht jedes Wirksamkeitsrisiko; auch der Umfang der Haftung muss transparent und mit dem Vertragszweck vereinbar sein.

Für bisherige Leasingnehmer empfiehlt sich vor der Unterzeichnung einer Übernahmevereinbarung eine genaue Prüfung, ob der Vertrag tatsächlich eine vollständige Entlassung aus allen Pflichten vorsieht. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Formulierungen zur Mithaftung, Schuldmitübernahme, Bürgschaft oder sonstigen Absicherung der Verpflichtungen des neuen Vertragspartners.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19. August 2026 – 17 U 141/25

  1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2025 – 2-19 O 586/23[]

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