Materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahen

Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch können nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können1.

Materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahen

Materiellrechtliche Einwendungen – wie etwa eine Aufrechnung – sind außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses endet, ist eine Umsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung; es hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich2. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen3.

Allerdings kann es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich höheren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiellrechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden4.

Ein solcher Ausnahmefall ist im hier entschiedenen Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gegeben: Die Klägerinnen haben zwar einen rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen den Beklagten. Ob sie jedoch mit diesem Anspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnen können, bedarf materiellrechtlicher Prüfung und weiterer Tatsachenaufklärung, da der Beklagte einwendet, alle Kostenerstattungsansprüche an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten und die Klägerinnen davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Die hieran anschließende Prüfung des Beschwerdegerichts, ob die Abtretung in der Prozessvollmacht im Hinblick auf § 305 c BGB wirksam war, zeigt, dass eine materiellrechtliche Prüfung erforderlich war; eine solche ist dem Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren aber verwehrt. Auch eine Prüfung der Frage, ob der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Aufrechnung der Klägerinnen nach §§ 406 oder 407 BGB gegen sich gelten lassen müsste, betrifft materielles Recht und erfordert weitere Tatsachenaufklärung, da der Rechtspfleger zu prüfen hätte, ob der Schuldner von der Abtretung der Forderung wusste. Diese Fragen lassen sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ohne Weiteres klären. Die Klägerinnen sind daher mit ihrer Aufrechnung auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 539/11

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.12 2009 – XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718[]
  2. BGH, Beschluss vom 09.12 2009 – XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 23.03.2006 – V ZB 189/05, FamRZ 2006, 854 f.; und vom 22.11.2006 – IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8[]
  3. BGH Beschluss vom 22.11.2006 – IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8[]
  4. BGH, Beschluss vom 09.12 2009 – XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 23.03.2006 – V ZB 189/05, FamRZ 2006, 854 f.; und vom 22.11.2006 – IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 9[]