Mietpreisbremse – und das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der gestützt auf die Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB die Erteilung von Auskunft über die für die Zulässigkeit der zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach den Vorschriften über die sogenannte Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) begehrt wird, kann nicht mit dem materiellrechtlichen Gesichtspunkt verneint werden, auf die verlangten Auskünfte zu den Ausnahmetatbeständen der §§ 556e und 556f BGB komme es nicht an, weil der Vermieter sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufe und andere Gründe für die Zulässigkeit der Miethöhe nicht geltend mache. Die Berechtigung des geltend gemachten materiellen Klagebegehrens ist von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage abzugrenzen; sie ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

Mietpreisbremse – und das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage

Einer solchen Klage fehlt es entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin1 im Hinblick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis2.

Das Landgericht Berlin hat hierbei verkannt, dass mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art.20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs (lediglich) verhindert werden soll, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird3. Es sollen solche Klagebegehren nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die gemessen am Zweck des Zivilprozesses ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiellrechtliche Prüfung nicht bedürfen4. Rechtsschutz kann unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt deshalb nur unter engen Voraussetzungen versagt werden5.

Bei Leistungsklagen wie hier ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist6. Erfüllt der Schuldner einen Anspruch nicht freiwillig, ist der Gläubiger auf eine gerichtliche Entscheidung angewiesen, um den Anspruch notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können7. Nur ausnahmsweise können deshalb besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiellrechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen8.

Diesem Maßstab wird die seitens des Landgerichts Berlin erfolgte Ablehnung eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Auskunftsbegehren der Klägerin nicht gerecht.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB geltend, dem die Beklagte als Vermieterin trotz vorgerichtlichen Auskunftsverlangens nicht nachgekommen war. Sie ist somit für die Durchsetzung des Anspruchs auf gerichtliche Hilfe angewiesen. In einem solchen Fall liegt ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin – im Sinne der oben genannten Rechtsprechung prozessfremde Ziele verfolgen oder die Gerichte „unnütz bemühen“ würde, sind weder vom Landgerichts Berlin festgestellt worden noch sind sie sonst ersichtlich.

Mit seiner Annahme, ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs sei nicht erkennbar, da es auf die verlangten Auskünfte zu den Ausnahmetatbeständen der §§ 556e und 556f BGB nicht ankomme, wenn sich der Vermieter wie hier zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufe und andere Gründe für die Zulässigkeit der Miethöhe nicht geltend mache, hat das Landgerichts Berlin rechtsfehlerhaft auf materiellrechtliche Gesichtspunkte abgestellt, die nicht geeignet sind, bereits das Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachprüfung des erhobenen Anspruchs zu verneinen9. Das Landgerichts Berlin hat dabei grundlegend verkannt, dass die Berechtigung des geltend gemachten materiellen Klagebegehrens von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage abzugrenzen ist10 und dass der von ihm aus dem materiellen Recht hergeleitete vermeintliche Mangel eines Interesses der Klägerin an den begehrten Auskünften damit keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage ist11.

Der Bundesgerichtshof weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass (Fort)Bestand und Umfang des Auskunftsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter gemäß § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB anders als das Landgerichts Berlin bei seinen Erwägungen zum Rechtsschutzbedürfnis gemeint hat grundsätzlich nicht davon abhängt, auf welchen Tatbestand der Vorschriften der §§ 556d ff. BGB sich der Vermieter gegenüber dem Mieter zur Rechtfertigung der vereinbarten Miethöhe beruft.

Eine solche Beschränkung der Auskunftspflicht des Vermieters findet weder im Wortlaut der Vorschrift des § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB noch in den Gesetzesmaterialien eine Grundlage. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Auskunftsanspruch als Mittel zur Durchsetzung des mit den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB beabsichtigten sozialen Mieterschutzes12 der Dämpfung der Miethöhe bei der Wiedervermietung auf angespannten Wohnungsmärkten13 angesehen. Deshalb soll der Auskunftsanspruch es dem Mieter ermöglichen, „die Berechtigung der vereinbarten Miete zu prüfen“14, und die „preisbildenden Tatsachen“15 sowie diejenigen Umstände umfassen, die der Mieter „zur Feststellung der ortsüblichen Miete oder eines Sondertatbestands (§§ 556e, 556f BGB-E) benötigt“16. Nach der gesetzlichen Systematik ist die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs weder in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt noch davon abhängig, dass der Vermieter dem Mieter in irgendeiner Weise konkreten Anlass zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit der Miethöhe gegeben hätte.

Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch zwar als Hilfsanspruch zu den auf Geldzahlung gerichteten Ansprüchen des Mieters ausgestaltet17, deren Vorbereitung und Verwirklichung er dienen soll18. Ob er aus diesem Grund dann nicht (mehr) besteht, wenn die verlangten Informationen die Zahlungsansprüche des Mieters im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse ausnahmsweise in keiner Weise beeinflussen können, dürfte aber unter den Gegebenheiten des Streitfalls offenbleiben können. Denn hier hat der Mieter jedenfalls deshalb ein fortbestehendes Interesse an den verlangten Auskünften, weil die Klägerin für ihn was im Hinblick auf das Prozessrisiko und zur Vermeidung von Kosten legitim ist neben dem Auskunftsanspruch einen Zahlungsanspruch lediglich für einen Monat geltend gemacht hat. Insoweit können die verlangten Auskünfte Bedeutung für die Entscheidung des Mieters über die Verfolgung weitergehender Zahlungsansprüche gegen die Beklagte haben, die ihrerseits nicht aus Rechtsgründen gehindert wäre, sich diesen Ansprüchen gegenüber zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete auf einen Ausnahmetatbestand zu berufen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. März 2022 – VIII ZR 133/20

  1. LG Berlin, Urteil vom 29.04.2020 64 S 95/19, ZMR 2020, 584[]
  2. so aber auch schon LG Berlin, Beschluss vom 12.12.2017 67 S 282/17, juris; Urteil vom 09.09.2020 64 S 44/19, juris; vgl. zudem BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1.02.2022, § 556g Rn. 34[]
  3. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 05.12.1975 – I ZR 122/74, GRUR 1976, 256 unter II; vom 14.03.1978 – VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter – II 2 a; jeweils mwN; ebenso Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., Vorb. vor § 253 Rn. 78; zur Schutzrichtung siehe auch Münch-Komm-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., Vorb. zu § 253 Rn. 11 f.[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 25.10.2012 – III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rn. 51; vom 04.06.2014 – VIII ZR 4/13, WuM 2014, 558 Rn. 18; vom 21.09.2017 – I ZR 58/16, WRP 2017, 1488 Rn. 37; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., Einleitung vor § 253 Rn. 133; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO Rn. 11[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1978 – VI ZR 68/76, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO[]
  6. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 30.09.2009 – VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 25.10.2012 – III ZR 266/11, aaO; vom 04.06.2014 – VIII ZR 4/13, aaO Rn. 17; vom 22.08.2018 – VIII ZR 99/17, NJW-RR 2018, 1285 Rn. 10[]
  7. Wieczorek/Schütze/Assmann, aaO[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 25.10.2012 – III ZR 266/11, aaO; vom 22.08.2018 – VIII ZR 99/17, aaO[]
  9. vgl. auch BGH, Urteil vom 22.08.2018 – VIII ZR 99/17, NJW-RR 2018, 1285 Rn. 12 [zum Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens][]
  10. vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., Vor § 253 Rn. 18; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 90 Rn. 33[]
  11. vgl. hierzu Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., Vorb. vor § 253 Rn. 104 mwN[]
  12. BT-Drs. 18/3121, S. 33[]
  13. BT-Drs. aaO S. 15[]
  14. BT-Drs. aaO S. 32[]
  15. BT-Drs. aaO S. 2[]
  16. BT-Drs. aaO S. 33 f.[]
  17. vgl. BT-Drs. aaO S. 33[]
  18. vgl. BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 165; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 74, insoweit in BGHZ 225, 352 nicht abgedruckt[]