Mutmaßliche Einwilligung – und die fehlerhafte Aufklärung

Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht (§ 630d Abs. 1 Satz 4 BGB)1.

Mutmaßliche Einwilligung – und die fehlerhafte Aufklärung

In diesem Fall ist auch eine Aufklärung entbehrlich (§ 630e Abs. 3 BGB).

Das kommt indes nicht in Betracht, wenn der Eingriff (ohne weiteres) an diesem Tag hätte unterbleiben und damit bis nach einer Aufklärung und Einwilligung der Patientin verschoben werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 119/18

  1. BGH, Urteil vom 16.02.1993 – VI ZR 300/91, aaO, Rn. 21; vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. C 102 ff.; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. 212[]