Maß eine bestehende technische Anlage nachgerüstet werden, wenn die entsprechende DIN-Norm verschärft wird? Nein, sagt der Bundesgerichtshof und lehnte damit eine Schadensersatzklage ab, bei der es um eben diese Frage bei einer halbautomatischen Glastür ging, die den einzigen Zugang zu einem Geldautomaten einer Bank darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern1. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden2. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält3. Daher reicht es anerkannter Maßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier der Banken – für ausreichend halten darf, um andere Personen – hier die Kunden – vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können4.
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten5.
Die Frage einer Nachrüstungspflicht für bestehende technische Anlagen im Falle einer Verschärfung von Sicherheitsbestimmungen lässt sich nicht generell beantworten, sondern richtet sich ebenfalls danach, ob sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass durch die bestehende technische Anlage – ohne Nachrüstung – Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Unter den Umständen des Streitfalles begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten verneint hat, die Schließanlage so „nachzurüsten“, dass sie der seit Dezember 2005 für Neubauten geltenden Herstellungsnorm (DIN 18650/1 und -2) genügte.
Welche Sicherheit und welcher Gefahrenschutz im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten sind, richtet sich nicht ausschließlich nach den modernsten Erkenntnissen und nach dem neuesten Stand der Technik. Es kommt vielmehr maßgeblich auch auf die Art der Gefahrenquelle an. Je größer die Gefahr und je schwerwiegender die im Falle ihrer Verwirklichung drohenden Folgen sind, um so eher wird eine Anpassung an neueste Sicherheitsstandards geboten sein. Soweit es sich um Gefahren handelt, die nicht so schwerwiegend und für den Verkehr im Allgemeinen erkennbar und mit zumutbarer Sorgfalt und Vorsicht beherrschbar sind, kann dem Verkehrssicherungspflichtigen im Einzelfall jedenfalls – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – eine angemessene Übergangsfrist zuzubilligen sein6.
Danach begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, eine Nachrüstungspflicht im Hinblick auf die seit Dezember 2005 geltende neue Herstellungsnorm (DIN 18650/1 und -2) jedenfalls innerhalb des unter einem Jahr liegenden Zeitraums bis zum Unfall der Klägerin am 11. Oktober 2006 zu verneinen. Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ergab sich bis dahin vorausschauend für ein sachkundiges Urteil keine nahe liegende Gefahr, dass durch die bestehende technische Anlage – ohne Nachrüstung – Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
Die Glastür entsprach den Sicherheitsanforderungen der zur Zeit ihres Einbaus im Jahre 1996 geltenden Einrichtungsvorschrift („Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ ZH 1/494 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft)). Außerhalb der Öffnungszeiten der Filiale erfolgte der Zugang zu dem Vorraum mit dem Geldautomaten mittels eines Kartenlesegerätes. Um den Vorraum wieder zu verlassen, musste die Tür von innen mit einem Taster manuell betätigt werden und schloss danach automatisch nach Ablauf von ca. 10 Sekunden (Halbautomatikbetrieb). Der Schließvorgang erfolgte dabei mit einer Bewegungsgeschwindigkeit von ca. 15 cm pro Sekunde relativ langsam und mit einem Schließdruck von nur 150 N, der im Regelfall, in dem ein Besucher an den Schultern erfasst wird, nicht zu Verletzungen führt. Dass die Klägerin verletzt worden ist, resultiert nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus dem unglücklichen Umstand, dass zwei Finger ihrer rechten Hand von der sich schließenden Tür eingeklemmt worden sind. Nach den weiteren unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sich ein solcher Vorfall in den vergangenen zehn Jahren bis zu dem von der Klägerin behaupteten Unfall nicht ereignet. Im Übrigen war die Glastür zum Geldautomaten der Beklagten nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beweisaufnahme des Amtsgerichts jährlich ein- bis zweimal gewartet worden, ohne dass sich Beanstandungen seitens des Wartungsdienstes oder seitens eines Kunden ergaben.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte damit rechnen musste, dass ihre Kunden beim Verlassen des Raumes mit dem Geldautomaten durch den Schließmechanismus der (halb-)automatischen Glastüre – ohne Nachrüstung – Verletzungen erleiden könnten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 223/09
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 19.12.1989 – VI ZR 182/89, VersR 1990, 498, 499; vom 04.12.2001 – VI ZR 447/00, VersR 2002, 247, 248; vom 15.07.2003 – VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319; vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04, VersR 2006, 233, 234; und vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05, VersR 2006, 1083, 1084, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13.06.1996 – III ZR 40/95, VersR 1997, 109, 111[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.10.1978 – VI ZR 98/77 und VI ZR 99/77, VersR 1978, 1163, 1165, vom 15.07.2003 – VI ZR 155/02, a.a.O., vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04; und vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05, jeweils a.a.O.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 16.02.1972 – VI ZR 111/70, VersR 1972, 559, 560; vom 15.07.2003 – VI ZR 155/02, a.a.O.; vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04; und vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05, jeweils a.a.O.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.02.1963 – VI ZR 145/62, VersR 1963, 532; vom 19.05.1967 – VI ZR 162/65, VersR 1967, 801; vom 04.12.2001 – VI ZR 447/00, aaO; vom 15.07.2003 – VI ZR 155/02, a.a.O.; vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04; und vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05 – jeweils a.a.O.[↩]
- vgl. BGH; Urteile vom 15.04.1975 – VI ZR 19/74, VersR 1975, 812; vom 15.07.2003 – VI ZR 155/02, a.a.O.; vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04; und vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05, jeweils a.a.O.[↩]
- vgl. BGH, Urteil in BGHZ 103, 338, 342[↩]











