Die Bundesregierung beabsichtigt, bei der Zivilprozessordnung für Zurückweisungsbeschlüsse das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einzuführen, allerdings erst ab einer Untergrenzen von 20.000 €. Mit dieser Nichtzulässigkeitsbeschwerde sollen die Zurückweisungsbeschlüsse der Berufungsgericht in gleicher Weise anfechtbar sein wie Berufungsurteile. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung nun dem Deutschen Bundestag übersandt.
Die uneinheitliche Anwendungspraxis der Berufsgerichte verlöre ihre Bedeutung. Die Regierung schreibt weiter, aus der Zivilgerichts-Statistik ginge hervor, dass die Land- und Oberlandesgerichte in sehr unterschiedlichem Maße von dem Zurückweisungsbeschluss Gebrauch machen. Die Quoten der Erledigung durch Zurückweisungsbeschluss aller erledigten Berufungssachen bewegten sich auf der Ebene der Landgerichte in Jahr 2009 zwischen 6,4% (OLG-Bezirk Karlsruhe) und 23,8% (OLG-Bezirk Braunschweig) und bei den Oberlandesgerichten zwischen 9,1% (OLG Hamm) und 27,1% (OLG Rostock).
Die Reform des Zivilprozess war im Jahr 2002 in Kraft getreten. Nach Ansicht der Bundesregierung führte dies zwar zu der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung. Die genannte Statistik zeige aber ebenso deutlich, das hier Handlungsbedarf besteht.











