Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen1.
Nach § 240 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
Das Verfahren wird allerdings nur unterbrochen, wenn es unmittelbar oder mittelbar die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) betrifft. Der Streitgegenstand muss entweder Bestandteil der Insolvenzmasse oder aus ihr zu leisten sein. Eine Unterbrechung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann2. Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen3.
Im Rahmen einer Räumungsklage ist zwischen Räumungs- und Herausgabeanspruch zu differenzieren. Nach § 985 BGB hat der Besitzer dem Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, insbesondere den Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden. Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unterscheiden. Sie hat grundsätzlich zum Inhalt, dass der Mieter bei Vertragsende die Mietsache auch im vertragsgemäß geschuldeten Zustand zurückzugeben, ihn also notfalls herzustellen hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem von ihm abgeschlossenen Vertrag4. Die Räumungspflicht betrifft daher – anders als der bloße Herausgabeanspruch5 – immer auch die Insolvenzmasse.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZR 136/12
- im Anschluss an BGH Urteil vom 21.10.1965 Ia ZR 144/63 , NJW 1966, 51[↩]
- MünchKomm-ZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 240 Rn. 16[↩]
- BGH Urteil vom 21.10.1965 – Ia ZR 144/63 , NJW 1966, 51; MünchKomm-ZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 240 Rn. 18; Hk-ZPO/Wöstmann 5. Aufl. § 240 Rn. 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.07.2010 – XII ZR 158/09 – NZM 2011, 75 Rn. 9 f.[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 19.06.2008 – IX ZR 84/07 , NJW 2008, 2580 Rn. 14[↩]











