Post, die verloren geht….

Stellt ein Reiseunternehmen einen Reisegutschein aus, so bedarf das darin enthaltene Schenkungsangebot der Annahme durch den Gutscheininhaber. Für den Zugang der Annahme ist der Gutscheininhaber beweispflichtig.

Post, die verloren geht….

So das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall einer Schadensersatzklage eines Kunden, dessen Gutscheinantwortkarte nicht beim Reiseunternehmen eingegangen ist. Ein Münchner Reiseunternehmen stellte für einen Kunden einen Reisegutschein aus für eine achttägige Lykien-Reise für zwei Personen. Die Reise beinhaltete den Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück, 7 Übernachtungen, eine Reiseleitung und ein tägliches Frühstück. Gleichzeitig wurde ein Hin- und Rückflug zum Sonderpreis von 1 Euro pro Person angeboten. Es gab diverse mögliche Reiseantrittstermine im Zeitraum Februar 2011 bis April 2011. Der Gutschein enthielt noch den Hinweis, dass er 30 Tage vor dem Wunschreisetermin bei dem Reiseunternehmen eingehen müsse, spätestens bis zum 15.3.11. Der Kunde füllte die Gutscheinantwortkarte aus und gab als Reisetermin Mitte Februar 2011 an. Als er keine Reiseunterlagen erhielt, verlangte er von dem Reiseunternehmen Schadenersatz, wobei er den Wert der Reise mit 400 Euro pro Person ansetzte. Für 2 Personen verlangte er also 800 Euro.

Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Die Antwortkarte sei niemals bei ihm eingegangen. Das könne nicht sein, entgegnete der Kunde. Sie sei per Post versandt worden und eine Mitarbeiterin des Unternehmens habe den Eingang am Telefon noch bestätigt. Das sei nicht richtig, wehrte sich das Reiseunternehmen. Der Kunde erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Voraussetzung eines solchen ist, dass zwischen ihm und dem Reiseunternehmen ein Schenkungsvertrag hinsichtlich der gewünschten Reise zustande gekommen ist. Dabei bedarf das im Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot des Unternehmens der Annahme durch den Kunden. Dafür ist dieser beweispflichtig.

Einen solchen Beweis hat er aber nicht erbringen können. Die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens hat sich an ein Telefonat des genannten Inhalts nicht erinnern können. Die Tatsache, dass etwas zur Post aufgegeben wird, bedeutet noch nicht, dass es beim Empfänger auch ankommt.

Amtsgericht München, Urteil vom 13. April 2012 – 155 C 16782/11