Probezeit für die Fristenkontrolle

Jedenfalls nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer ausgebildeten und sorgfältig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen1.

Probezeit für die Fristenkontrolle

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung – worauf es im hier vom Bundesgerichthof entschiedenen FAll ausschließlich ankommt – einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen2. Grundsätzlich darf nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal hiermit betraut werden, nicht dagegen etwa eine noch auszubildende Kraft3. Auch beim Einsatz von nur kurzfristig geschultem und noch nicht während eines längeren Zeitraums erprobtem Büropersonal sind an die notwendige Überwachung von Fristeintragungen besondere Anforderungen zu stellen4.

Nach diesen Maßstäben durfte im hier vom BGH entschiedenen Fall der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Rechtsanwaltsfachangestellte Z. mit der Eintragung der Berufungsfrist in den Fristenkalender betrauen. Jedenfalls nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit bedurfte es keiner eigenständigen Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten, ob Frau Z. die Fristen jeweils im Einzelfall korrekt in den Fristenkalender eingetragen hatte. Denn nach einem solchen Zeitraum kann bei entsprechenden Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass sich die Mitarbeiterin als zuverlässig erwiesen hat. Einer noch längeren ständigen Überwachung aller ihrer Tätigkeiten bedarf es nicht. Dies würde eine Überspannung der Anforderungen an den Rechtsanwalt zur Überwachung seiner eingestellten Mitarbeiter bedeuten. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, dass der Mitarbeiter eine Probezeit von sechs Monaten beanstandungsfrei absolviert hat. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine besondere Kontrolle von Frau Z. hätten notwendig machen können, sind nicht ersichtlich.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gereicht es auch nicht zum Verschulden, dass er im konkreten Fall zwar den der elektronischen Akte beigefügten Zusatz beim Dateinamen überprüft und hieraus die zutreffende Berechnung der Berufungsfrist und zugleich die Dokumentation ihrer Eintragung in den Fristenkalender ersehen, nicht jedoch zudem kontrolliert hat, ob dieser Dokumentation entsprechend die Eintragung im Fristenkalender selbst auch korrekt erfolgt war.

Der Prozessbevollmächtigte war zu einer weiteren ständigen Überprüfung von Frau Z. nach Ablauf ihrer Probezeit nicht mehr verpflichtet. Daher kann ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, eine Überprüfung des Fristenkalenders unterlassen zu haben. Der Umstand, dass er über den Ablauf der Probezeit hinaus bis Ende Mai seine Kontrollen in gleicher Weise fortführen wollte, ändert hieran nichts. Denn über das allgemein gebotene Maß hinausgehende Maßnahmen eines Rechtsanwalts bei der Fristenkontrolle führen nicht zur Verschärfung seiner Sorgfaltspflicht5. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte bei der von ihm durchgeführten Kontrolle der Fristeneintragungen von Frau Z. beabsichtigt hatte, die Fristenbehandlung vollständig, d.h. auch den Eintrag in den Fristenka-lender zu überprüfen, dies aber versehentlich nicht getan hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2011 – VII ZB 95/08

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.02.2009 – VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 05.11.2003 – XII ZR 140/02, BGHR ZPO § 233 – Fristenberechnung 5 m.w.N.; vom 27.09.2007 – IX ZA 14/07, AnwBl 2008, 71; vom 17.02.2009 – VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30[]
  3. BGH, Beschluss vom 11.09.2007 – XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 m.w.N.[]
  4. BGH, Urteil vom 23.09.1977 – V ZR 39/77, VersR 1978, 139[]
  5. BGH, Beschluss vom 22.03.1995 – VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682; Urteil vom 19.12.1991 – VII ZR 155/91, NJW 1992, 1047[]

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