Prozesskostenhilfe – und die Rechtsschutzgleichheit in einer Schmerzensgeldklage

Verkennt ein Gericht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe den Gehalt des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit, verletzt es hierdurch die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG.

Prozesskostenhilfe – und die Rechtsschutzgleichheit in einer Schmerzensgeldklage

Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Menschen mit mehr und Menschen mit weniger finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes1. Dem dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe. Diese kann allerdings davon abhängig gemacht werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die dementsprechende Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsschutzverfahrens soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern will ihn zugänglich machen. So sieht § 114 Satz 1 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss2. Namentlich eine Beweisantizipation ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig3; schwierige und noch nicht geklärte oder noch streitige Rechtsfragen dürfen nicht „durchentschieden“ werden4.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO unter Beachtung dieses – verfassungsgebotenen – Zwecks der Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Diese überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen5.

Nach der in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 Satz 1 ZPO weit überwiegenden Meinung hat ein Rechtsschutzbegehren im Rahmen einer bezifferten Schmerzensgeldklage in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der verlangte Betrag noch vertretbar erscheint6. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist daher ein gedachter Rahmen zu bilden, in dem sich die richterliche Ermessensausübung im konkreten Fall bewegen kann. Erst wenn der Klageantrag, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, über diesen Rahmen hinausgeht, hat das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Nur dann muss keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die abschließende Entscheidung, welche Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind, wie diese Umstände zu bewerten sind, und wie das Gericht dabei sein Ermessen ausübt, sind jedoch erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

Eine solche Auslegung folgt dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Den Unbemittelten muss bei einem nicht nur entfernt erfolgversprechenden Antrag die Möglichkeit eröffnet werden, diesen in einem Hauptsacheverfahren mit anwaltlicher Unterstützung und unter etwaiger Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständigen prüfen zu lassen. Das Hauptsacheverfahren eröffnet sowohl den Unbemittelten wie auch den Gegnern der jeweiligen Klage ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung sowohl der Tatsachen wie auch des eigenen Rechtsstandpunktes. Dies gilt insbesondere, wenn Unbemittelte im Prozesskostenhilfeverfahren noch nicht anwaltlich vertreten sind, sondern anwaltliche Unterstützung erst noch begehren. Erst die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren eröffnet auch die Möglichkeit, die Rechtsauffassung, die ein Gericht zunächst entwickelt, zu überdenken. Zudem bestehen je nach Verfahrensart erst mit einem Hauptsacheverfahren auch Möglichkeiten, eine für die Antragstellenden günstige Entscheidung der Rechtsfrage durch ein Gericht höherer Instanz zu erreichen7.

In dem hier entschiedenen Fall hat das Landgericht die Frage nach der im Ermessen stehenden Höhe des Schmerzensgeldes bereits im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“. Es hat in der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ausgeführt, dass die Kammer die Höhe der bislang gezahlten Entschädigung in Höhe von 100, 00 Euro nach Würdigung der vorgetragenen Umstände für angemessen und ausreichend halte. Die Kammer setzt sich insoweit mit Umständen auseinander, die für die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind; erkennbar ist jedoch nicht, dass angesichts unbestrittener erschwerender Umstände völlig außerhalb eines denkbaren Rahmens sei, ein höheres Schmerzensgeld als 100, 00 Euro zu verlangen. Damit hat das Landgericht die Frage nach der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes in das Nebenverfahren vorverlagert und der Beschwerdeführerin die Chance genommen, ihre Auffassung in der mündlichen Verhandlung und in einer zweiten Instanz weiter und nun anwaltlich unterstützt zu vertreten.

Der angegriffene Beschluss beruht auch auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird. Aufzuheben ist daher der die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Landgerichts vom 19.07.2018. Die nachfolgenden Entscheidungen werden dadurch gegenstandslos8.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. November 2019 – 1 BvR 2666/18

  1. vgl. BVerfGE 78, 104, 117 f.; 81, 347, 357 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfGE 81, 347, 357[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.09.2013 – 1 BvR 1419/13, Rn. 23 f.[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12 2018 – 2 BvR 2257/17, Rn. 14[]
  5. vgl. BVerfGE 81, 347, 357 f.[]
  6. vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 – 4 W 108/10 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.2011 – 1 W 32/11 3; Fischer, in: Musielak/Voit, 16. Aufl.2019, ZPO § 114 Rn. 29; Kießling, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl.2019, § 114 Rn. 21; Slizyk, in: IMM-DAT Kommentierung, 15. Aufl.2019, Rn. 484[]
  7. vgl. BVerfGE 81, 347, 359[]
  8. vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl.2015, § 95 Rn. 14[]

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