Der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (hier: für eine asylrechtliche Aufstockungsklage) kann den klagenden Flüchtling in seiner durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit verletzen. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in
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