Das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Prinzip des sozialen Rechtsstaats aus Art.20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei
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