Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2016 – VIII ZR 214/15
- st. Rspr.; vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 145 f.; BGH, Beschlüsse vom 11.12 2012 – VIII ZR 37/12 10; vom 11.03.2014 – VIII ZR 31/13, NJW 2014, 1970 Rn. 7 mwN[↩]
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