Rechtliches Gehör – und das nicht eingeholte Sachverständigengutachten

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshofs mit der Frage einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage (hier: Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen) zu beschäftigen:

Rechtliches Gehör – und das nicht eingeholte Sachverständigengutachten

Dem zugrunde lag der Fall eines dienstunfähigen Feuerwehrmannes: Die klagende Stadt verlangte als Dienstherrin des städtischen Feuerwehrbeamten (Geschädigter) aus gemäß § 81 LBG NRW übergegangenem Recht von den Beklagten – dem Unfallverursacher und seiner Haftpflichtversicherung – die Erstattung von Leistungen, die sie nach einem Verkehrsunfall am 1.08.2009 an den Geschädigten, der aufgrund des Unfalls unter anderem komplexe Frakturen des rechten Handgelenks und des rechten Unterarms erlitt und wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 30.04.2012 in den Ruhestand versetzt wurde, erbracht hat. Streitgegenständlich sind die im Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2016 gezahlten Gehälter und Versorgungsbezüge in Höhe von 123.528, 77 € abzüglich von den Beklagten gezahlter 11.000 €. Die volle Haftung des Unfallverursachers und seiner Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten für das Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig. 

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Aachen hat der Klage vollumfänglich stattgegeben1. Auf die Berufung des Unfallverursachers und seiner Haftpflichtversicherung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage lediglich hinsichtlich der von der Stadt im Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.08.2012 an den Geschädigten gezahlten Beträge in Höhe von 31.352, 81 € stattgegeben2. Die Revision hat das Oberlandesgericht Köln nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Stadt mit der Nichtzulassungsbeschwerde, um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen, und hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg; der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht Köln:

103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben3.

Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen4

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht.

Das Berufungsurteil stützt die teilweise Abweisung der Klage darauf, dass der Geschädigte gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen habe. Insoweit ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend, dass es im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Ausfluss der Schadensminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger obliegt, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten5. Voraussetzung für eine Kürzung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten wegen unzureichender Anstrengungen zur Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit ist demnach zunächst die Feststellung, dass und in welchem Umfang der Geschädigte nach der erfolgten Gesundheitsverletzung noch oder wieder arbeitsfähig ist. Insoweit ist der den Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB erhebende Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Nur soweit in einem zweiten Schritt die Frage der Möglichkeit des Einsatzes der festgestellten verbliebenen Arbeitskraft in Rede steht, trifft den Geschädigten – bzw. den aus übergegangenem Recht vorgehenden Kläger – eine sekundäre Darlegungslast, wenn er einen Verdienstausfall als Schaden geltend macht. Nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung hat der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten6.

Das Oberlandesgericht Köln hat aus den von ihm festgestellten Tätigkeiten des Geschädigten nach dem Unfallereignis den Schluss gezogen, dass dieser ab dem 1.09.2012 – bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung hin – arbeitsfähig war. Dabei hat es die in der von der Stadt vorgelegten Bescheinigung des Hausarztes des Geschädigten vom 25.04.2021 sowie dem ärztlichen Befundbericht der ihn behandelnden Psychotherapeutin vom 11.05.2021 aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (unter anderem Vorliegen einer rezidivierend depressiven Störung, Zustand nach posttraumatischem Belastungssyndrom, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) als tatsächlich vorliegend unterstellt. Es teilt aber nicht die auf diesen Diagnosen beruhende Einschätzung der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten. Der Hausarzt des Geschädigten war der Ansicht, dass aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.12.2016 keine Arbeitsfähigkeit im erwerbsrelevanten Umfang bestanden habe. Körperlich belastende Tätigkeiten hätten aufgrund der Hand- und Rückensituation und administrative Tätigkeiten wegen der eskalierenden psychischen Wirkung jeweils nur unter drei Stunden täglich durchgeführt werden können. Zumutbar seien kurzfristige Tätigkeiten im Rahmen von Minijobs mit leichter körperlicher Belastung, idealerweise in wechselnden Körperpositionen. Die Psychotherapeutin gelangte zu dem Ergebnis, dass aufgrund vorhandener und nicht reversibler psychischer Beeinträchtigungen für den Zeitraum von 2012 bis 31.12.2016 von einer anhaltenden Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten auszugehen sei.

Damit hat sich das Oberlandesgericht Köln medizinische Sachkunde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten angemaßt, deren Voraussetzungen es den Parteien nicht offengelegt hat. Das Oberlandesgericht Köln hätte die Arbeitsfähigkeit im angenommenen Umfang angesichts der von der Stadt vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen – die entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln nicht lediglich „bloße Behauptungen“ der Stadt, sondern qualifizierten Sachvortrag zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten darstellen – nicht bejahen dürfen, ohne sich auf das Gutachten eines hinsichtlich der berührten medizinischen Bereiche fachärztlich qualifizierten Sachverständigen zu stützen. Der gerichtliche Sachverständige wäre dann gegebenenfalls dazu zu befragen gewesen, ob die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten aus medizinischer Sicht gegen die Annahme sprechen, dass die Arbeitsfähigkeit des Geschädigten aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Dabei hätte sich das Oberlandesgericht Köln auch mit dem von der Beschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Stadt auseinandersetzen müssen, wonach die Vermietung der Ferienwohnung durch den Geschädigten zusammen mit seiner Frau erfolge und daher einen wöchentlichen Zeitaufwand von lediglich zwei Stunden erfordere und die vom Geschädigten geführte Galerie lediglich an Wochenenden geöffnet habe. Der Schluss des Oberlandesgerichts Köln von der Ausübung einer geringfügigen Tätigkeit für die Caritas auf eine Arbeitsfähigkeit des Geschädigten „bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung“ ist auch ungeachtet der hierfür fehlenden medizinischen Sachkunde auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Zudem geht das Oberlandesgericht Köln dabei – wie von der Beschwerde zutreffend gerügt – nicht auf den Einwand der Stadt ein, der Geschädigte sei selbst von dieser Tätigkeit körperlich und psychisch überfordert gewesen.

Sollte auch nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung zur Überzeugung des Oberlandesgerichts Köln ein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Erwerbsbemühungen feststehen, würde dies, anders als das Oberlandesgericht Köln meint, nicht dazu führen, dass der Anspruch des Geschädigten – und in der Folge der Erstattungsanspruch aus übergegangenem Recht – nicht bezifferbar wäre. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den – zunächst unter Beachtung der insoweit beim Anspruchsteller liegenden Darlegungs- und Beweislast festzustellenden – Verdienstausfallschaden anzurechnen. Entsprechend der Darlegungslast hinsichtlich des Obliegenheitsverstoßes an sich ist auch die Höhe der fiktiven Einkünfte bei hinreichenden Erwerbsbemühungen des Geschädigten grundsätzlich vom Schädiger darzulegen7

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2024 – VI ZR 283/21

  1. LG Aachen, Urteil vom 08.01.2020 – 8 O 414/17[]
  2. OLG Köln, Urtiel vom 05.08.2021 – I10 U 11/20[]
  3. vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.11.2023 – VI ZR 244/21, MDR 2024, 227 Rn. 13, 17 f.; vom 09.04.2019 – VI ZR 377/17, VersR 2019, 1033 Rn. 9; vom 08.03.2016 – VI ZR 243/14 12; vom 13.01.2015 – VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 Rn. 5 mwN[]
  5. vgl. nur BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21, VersR 2023, 519 Rn. 11 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21, VersR 2023, 519 Rn. 13; vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 21; vom 09.10.1990 – VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438 16; vom 23.01.1979 – VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, 425 13[]
  7. vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21, VersR 2023, 519 Rn.20 f.[]