Rechtliches Gehör – und der in der Auskunftsstufe nicht bestrittene Parteivortrag,

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Rechtliches Gehör – und der in der Auskunftsstufe nicht bestrittene Parteivortrag,

Das Gericht ist danach unter anderem verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und, soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen zu bescheiden.

Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht1.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 hat mit seiner Annahme, die Beklagte habe den dem Kläger zustehenden Anspruch auf Auskunft über Tatsachen bzw. Entwicklungen, die für die Bemessung seiner Versorgungsansprüche erheblich sind, dadurch erfüllt, dass sie den diesbezüglichen Vortrag des Klägers in seiner Berufungsbegründung auch nach dem entsprechenden Hinweis des Bundesgerichtshofsvorsitzenden nicht bestritten habe, sodass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen sei, Inhalt und Sinn des Sachvortrags des Klägers grundlegend verkannt.

Mit seiner Annahme, die Beklagte habe mit ihrem Nichtbestreiten des Vortrags des Klägers die Auskünfte, auf die der Kläger einen Anspruch habe, erteilt und damit den ihm zustehenden Auskunftsanspruch erfüllt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt Inhalt und Sinn des nicht bestrittenen Klägervortrags grundlegend verkannt.

Der Kläger hat mit dem vom Oberlandesgericht Frankfurt herangezogenen Vorbringen nicht behauptet, dass die Beklagte tatsächlich zum 1.01.1988 in den AVE-Tarif gewechselt und die Vergütungsstufe von BAT III, 5. Altersstufe der 3. Stufe des AVE-Tarifs entspreche bzw. vergleichbar sei. Er hat vielmehr vorgetragen, dass es sich hierbei lediglich um Mutmaßungen seinerseits aufgrund von Auskünften handele, die er von schon lange aus dem Unternehmen ausgeschiedenen (teils im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verstorbenen oder dement gewordenen) Mitarbeitern der Beklagten erhalten habe. Diese Auskünfte seien „nicht so verlässlich“ und er habe keine Garantie für deren Richtigkeit, weswegen er, da die am AVE-Tarif beteiligten Verbände auch keine Auskünfte an Nichtmitglieder erteilten, für eine Berechnung und Geltendmachung seiner Versorgungsansprüche auf die Auskunft der Beklagten angewiesen sei. Dies hat er mit seiner Stellungnahme zu dem Hinweis des Bundesgerichtshofsvorsitzenden nochmals ausdrücklich klargestellt und geltend gemacht, es sei nicht ausgeschlossen, dass die tatsächliche Eingruppierung in den neuen Tarifvertrag deutlich höher erfolgt sei, als ihm habe mitgeteilt werden können.

Damit konnte aufgrund des Nichtbestreitens dieses Vorbringens durch die Beklagte gemäß § 138 Abs. 3 ZPO nur als zugestanden angesehen werden, dass der Kläger die von ihm angegebenen Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten erhalten habe und sich daraus die von ihm errechneten Ansprüche ergäben, nicht aber, dass diese Auskünfte auch in der Sache tatsächlich zutreffend seien.

Im Übrigen war dem Nichtbestreiten der Beklagten und ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Vorsitzenden lediglich zu entnehmen, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Notwendigkeit sah, der vorläufigen Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt entgegenzutreten und der Zugrundelegung des Klägervortrags zu widersprechen, weil sie jedenfalls mit dem Ergebnis der gerichtlichen Würdigung einverstanden war. Das allein besagt jedoch nicht, dass sie damit die betreffenden Angaben des Klägers auch materiell-rechtlich gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Erfüllung ihrer Auskunftspflicht als zutreffend bestätigen wollte (mit der Folge, deren Richtigkeit gegebenenfalls auch eidesstattlich versichern zu können/wollen). § 138 Abs. 3 ZPO enthält nur die verfahrensrechtliche Fiktion eines Geständnisses hinsichtlich tatsächlicher Erklärungen der Gegenseite, die zur Folge hat, dass das Gericht an die nicht bestrittenen Tatsachen gebunden ist und darüber nicht Beweis erheben darf bzw. muss3. Die nicht bestreitende Partei kann dagegen, anders als bei einem Geständnis nach § 288 ZPO, die von ihr (fiktiv) zugestandenen Tatsachen, vorbehaltlich einer Präklusion wegen Verspätung, später im Prozess noch bestreiten4. Auch wenn es, wie die Beklagte geltend macht, nahe liegen mag, dass eine anwaltlich vertretene Partei, die auf bestimmten Tatsachenvortrag der Gegenseite schweigt, die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO bewusst herbeiführt, folgt daraus für sich genommen nur, dass sie die Zugrundelegung dieses Vortrags durch das Gericht ohne Beweisaufnahme hinnimmt.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist nach den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorliegenden Feststellungen sowohl für die darauf gestützte Abweisung seines Auskunftsantrags als auch seines diesbezüglichen Antrags auf eidesstattliche Versicherung entscheidungserheblich.

Die Abweisung des Antrags auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Frankfurt als erteilt angesehenen Auskünfte ist im Berufungsurteil nicht gesondert begründet, sodass davon auszugehen ist, dass das Oberlandesgericht Frankfurt (wie das erstinstanzliche Landgericht) angenommen hat, dass mangels Auskunftsanspruchs auch kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung mehr bestehe. Damit beruht auch die Abweisung dieses Antrags auf der gehörswidrigen Annahme einer Erfüllung des Auskunftsanspruchs.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nicht per se zur Abweisung eines Antrags auf eidesstattliche Versicherung führt. Es bedarf vielmehr der Prüfung, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die geschuldeten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden (§ 259 Abs. 2 BGB).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Februar 2026 – II ZR 10/25

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2015 – V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 6; Beschluss vom 01.02.2023 – VII ZR 882/21, NJW-RR 2023, 450 Rn. 11 mwN[↩]
  2. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2024 – 13 U 130/23[↩]
  3. vgl. Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 36 f.; MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 138 Rn. 30[↩]
  4. vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 138 Rn. 9; MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 138 Rn. 30; BeckOK ZPO/von Selle, Stand 1.12.2025, § 138 Rn. 22[↩]

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