Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hiermit eine Entscheidung des zuständigen Gerichts über von ihm in einem Zivilverfahren gestellte Prozesskosthilfeanträge wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer erzwingen will. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte1. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Fachgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können2.

Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren3 mit der Verzögerungsrüge nunmehr ein Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens auch mit Geltung für bereits anhängige Verfahren eingeführt wurde; gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss dieser Rechtsbehelf ergriffen worden sein, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte, was wiederum Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 1 BvQ 44/11

  1. vgl. BVerfGE 16, 220, 226[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 – 1 BvR 1725/10, NVwZ-RR 2011, 89[]
  3. BGBl I S. 2302[]