Rechtswegverweisung – und der Streitwert

Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverweisung, ist lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts maßgeblich1.

Rechtswegverweisung – und der Streitwert

Der Bundesgerichtshof bemisst das Interesse des Antragstellers dabei mit einem Viertel der Hauptsacheforderung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2016 – IX ZB 61/15

  1. BGH, Beschluss vom 19.12 1996 – III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910 unter III.[]

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