Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente1.

Handelt es sich bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage lediglich um eine einzelne Rechtsfrage, die zudem ein bloßes Element der geltend gemachten Ansprüche bildet, ist daher von einer unbeschränkten Zulassung der Revision auszugehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 58/19
- vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 22, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt, mwN[↩]