Eine Beschränkung der Revisionszulassung in den Urteilsgründen muss diesen mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben, sofern sie darin klar und eindeutig zum Ausdruck kommt.
Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Hingegen genügt die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision nicht, um von einer Zulassungsbeschränkung auszugehen1.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall ist die Zulassung der Revision danach nicht beschränkt:
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, die Frage, ob § 41 Abs. 5 SEAG bei für die Gesellschaft lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäften anwendbar ist, sei entscheidungserheblich. Diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung und erfordere im Interesse der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision angegeben, nicht aber ein eindeutig abgrenzbarer Teil des Streitgegenstands benannt, auf den sich die Relevanz der als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage beschränkt.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Wirksamkeit des im Jahr 2015 geschlossenen Schenkungsvertrags. Hierfür bildet die Frage, ob die Klägerin beim Abschluss des Vertrags wirksam vertreten war, lediglich eine rechtliche Vorfrage, nicht aber einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2024 – X ZR 39/23
- vgl. nur BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 16[↩]
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- Kammergeircht, Siegelabdruck aus dem Jahr 1933: Lupus in Saxonia | CC BY-SA 4.0 International











