Rückwärts durch die Einbahnstraße

Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist – ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung.

Rückwärts durch die Einbahnstraße

Beim Zusammenstoß eines aus einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße einfahrenden Fahrzeugs mit einem auf der Einbahnstraße unzulässig rückwärts fahrenden Fahrzeug kann ein Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung kommen.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt ein Autohalter eine Autofahrerin und ihre Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz weiteren materiellen Schadens in Anspruch.

Der Halter hatte sein Fahrzeug vorwärts in einer Grundstückszufahrt abgestellt, die sich an einer Einbahnstraße rechtwinklig in Fahrtrichtung rechts befindet. Die Fahrerin des anderen Fahrzeugs war mit ihrem Fahrzeug in Fahrtrichtung der Einbahnstraße an der Grundstückszufahrt vorbeigefahren. Sie hielt im Bereich einer gerade freiwerdenden Parklücke, die sich links parallel zur Fahrbahn befindet und etwa auf Höhe der Grundstückszufahrt beginnt, um in diese einzufahren. Die Fahrzeuge stießen zusammen, als der Autohalter aus der Grundstückszufahrt rückwärts in einem Rechtsbogen auf die Einbahnstraße fuhr und die Fahrerin des anderen Fahrzeugs auf der Einbahnstraße einige Meter rückwärts fuhr, um dem aus der Parklücke herausfahrenden Fahrzeug Platz zu machen. Das Fahrzeug des Autohalters wurde an der linken Seite beschädigt.

Der Autohalter behauptet, er habe bereits gestanden und vorwärts weiterfahren wollen, als die andere Fahrerin rückwärts gefahren sei. Diese behauptet, sie und der Halter seien zeitgleich rückwärts gefahren. Vorgerichtlich regulierte die beklagte Haftpflichtversicherung die unstreitigen Schadenspositionen des Autohalters auf der Grundlage einer Haftungsquote der bei ihr versicherten Autofahrerin von 40 %. Mit seiner Klage macht der Autohalter die restlichen 60 % geltend.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben1. Auf die Berufung der anderen Autofahrerin und ihrer Haftpflichtversicherung hat das Landgericht Düsseldorf das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen2. Das Landgericht Düsseldorf hat ausgeführt, die Abwägung der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten ergebe eine Haftung des Autohalters von 60 %. Für das Verschulden des Autohalters stritten zwei Anscheinsbeweise. Der Autohalter habe gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen, indem er die Vorfahrt der anderen Autofahrerin missachtet habe. Er sei rückwärts aus einer Einfahrt auf die insoweit vorfahrtsberechtigte Einbahnstraße eingefahren und im Zeitpunkt der Kollision noch nicht Teil des fließenden Verkehrs gewesen. Zwar sei die andere Fahrerin vor der Kollision rückwärts auf der Einbahnstraße gefahren, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und diesen Parkplatz dann selbst zu nutzen. Das Rückwärtsfahren sei auch nicht zwingend für den Einparkvorgang (z.B. zum Erreichen des passenden Winkels) notwendig gewesen. Die andere Fahrerin hätte, nachdem ihr zugesichert worden sei, dass der Parkplatz in Kürze frei würde, die Einbahnstraße weiter in der zugelassenen Fahrtrichtung befahren können, um dann „einmal um den Block zu fahren“ und dann den Parkvorgang zu beginnen. Jedoch sei die andere Fahrerin vom Schutzbereich des § 10 Satz 1 StVO erfasst. Der Autohalter hätte einkalkulieren müssen, dass möglicherweise ein Fahrzeug die Einbahnstraße entgegen der vorgesehenen Richtung befahre.

Der Autohalter habe zudem gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Zwar könne nicht festgestellt werden, ob das Fahrzeug des Autohalters zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gestanden habe oder rückwärts gefahren sei. Der Anscheinsbeweis spreche jedoch auch gegen den Zurücksetzenden, wenn er zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen sei, jedoch ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben sei. Der Unfall habe sich im fließenden Verkehr ereignet. Für ein längeres Stehen des Autohalters fehlten konkrete Anhaltspunkte.

Für das Verschulden der anderen Autofahrerin streite der Anscheinsbeweis aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO. Dem Sorgfaltsmaßstab sei die andere Fahrerin nicht gerecht geworden, da sie den Verkehrsraum hinter dem von ihr geführten Fahrzeug nicht ausreichend beobachtet und sich auch nicht vergewissert habe, dass der Verkehrsraum frei gewesen sei. Das klägerische Fahrzeug habe sie erstmals wahrgenommen, als es zur Kollision gekommen sei.

Die andere Fahrerin habe hingegen nicht gegen das Gebot, die Einbahnstraße nur in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu befahren, verstoßen (Anlage 2 Zeichen 220, § 41 Abs. 1 StVO). Sie sei lediglich einige Meter rückwärts gefahren. Zwar sei dies nicht allein im Rahmen des Rangierens beim Rückwärtseinparken erfolgt, sondern sei darüber hinausgegangen, um dem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen. Das Rückwärtsfahren sei jedoch eine Behelfsmaßnahme und daher auf Einbahnstraßen auf kurzer Strecke zulässig.

Mit der vom Landgericht Düsseldorf zugelassenen Revision verfolgt der Autohalter seinen Klageantrag weiter, worauf der Bundesgerichtshof nunmehr das Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf aufhob und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwies; die Erwägungen des Landgerichts hielten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Begründung des Landgerichts Düsseldorf könne ein weitergehender Anspruch des Autohalters gegen die andere Fahrerin und ihre Haftpflichtversicherung aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneint werden. Die Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 StVG sind rechtsfehlerhaft.

Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden3.

Wie die Revision zu Recht beanstandet, hätte bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, dass die andere Fahrerin die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf verstieß die andere Fahrerin gegen das durch das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO angeordnete Gebot. Das Vorschriftszeichen 220 gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. In der Gegenrichtung steht sie dem Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn grundsätzlich nicht zur Verfügung4. Auf die Stellung des Fahrzeugs im Verhältnis zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung kommt es nicht an. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung5. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist – ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung6. Demgegenüber ist Rückwärtsfahren auch dann unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen7. Entsprechendes gilt, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr die andere Fahrerin einige Meter rückwärts, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen.

Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die auf einen Anscheinsbeweis gestützte Annahme des Landgerichts Düsseldorf, dass der Autohalter schuldhaft gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO verstieß.

Zwar ist entgegen der Auffassung der Revision das Landgericht Düsseldorf zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall neben § 10 Satz 1 StVO auch § 9 Abs. 5 StVO anzuwenden ist8. Weiter ändert das Rückwärtsfahren der anderen Autofahrerin nichts daran, dass sie grundsätzlich ein „anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne von § 9 Abs. 5 und § 10 Satz 1 StVO war9.

Allerdings rügt die Revision zu Recht die Annahme des Landgerichts Düsseldorf, dass der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Autohalters gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO spricht.

Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht10. Ein Anscheinsbeweis kommt in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt11.

Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen einen Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um einen Sachverhalt handeln, für den nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Es reicht allerdings allein das „Kerngeschehen“ als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben. Zudem ist bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist12.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf spricht kein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Autohalters gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO.

Zwar kann bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf eine Straße grundsätzlich der erste Anschein dafür sprechen, dass der rückwärts Einfahrende seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkam und den Unfall dadurch (mit)verursachte. Jedoch liegt hier die für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität schon deshalb nicht vor, weil die andere Fahrerin die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr. Es existiert kein Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass unter diesen Umständen den rückwärts aus der Grundstückszufahrt auf die Einbahnstraße einfahrenden Autohalter ein Verschulden trifft13.

Auf die von der Revision erörterte Frage, welche (tatbestandlichen) Feststellungen zu den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen sowie zum Fahren und Stehen der Fahrzeuge getroffen worden sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, kommt es danach für die revisionsrechtliche Prüfung nicht mehr an14.

Bei der Prüfung eines Verstoßes des Autohalters gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO wird zu berücksichtigen sein, dass er grundsätzlich nicht mit Teilnehmern des fließenden Verkehrs auf der Einbahnstraße rechnen musste, die diese in unzulässiger Richtung nutzten. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn besondere Umstände vorgelegen hätten15.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2023 – VI ZR 287/22

  1. AG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2021 – 18 C 79/19[]
  2. LG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2022 – 22 S 390/21[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 29; vom 08.03.2022 – VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 8 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1981 – VI ZR 296/79, NJW 1982, 334 10[]
  5. vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 657, 658 22; OLG Karlsruhe, DAR 1978, 171[]
  6. vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 657, 65820; VGH Baden-Württemberg, Justiz 2017, 355 5; Ternig, VD 2018, 208[]
  7. vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 657, 658 22; OLG Karlsruhe, DAR 1978, 171; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 47. Aufl., § 9 StVO Rn. 51, § 41 StVO Rn. 248b; a.A. Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl., § 9 StVO Rn. 67; Freymann in Geigel, Haftpflichtprozess 28. Aufl., Kap. 27 Rn. 306[]
  8. vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17, NJW 2018, 3095 Rn. 12[]
  9. vgl. dazu BGH, Urteile vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 33; vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17, NJW 2018, 3095 Rn. 12; a.A. Freymann in Geigel, Haftpflichtprozess 28. Aufl., Kap. 27 Rn. 303, 310; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl., § 10 StVO Rn. 2[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 01.08.2023 – VI ZR 82/22 26; vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177 Rn. 9 mwN[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2023 – VI ZR 82/22 26; BGH, Beschluss vom 28.02.2023 – VI ZR 98/22, NJW-RR 2023, 700 Rn. 12; jew. mwN[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 14 mwN[]
  13. vgl. OLG Köln, VersR 1992, 332, 333; Freymann in Geigel, Haftpflichtprozess 28. Aufl., Kap. 27 Rn. 319; siehe weiter OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2012 – 1 U 127/11 37 f.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 47. Aufl., § 10 StVO Rn. 11 f.; Scholten, ZfSch 2022, 252[]
  14. vgl. zum Rückwärtsfahren bei Parkplatzunfällen BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 8 ff. mwN; siehe weiter Scholten, ZfSch 2022, 252[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1981 – VI ZR 296/79, NJW 1982, 334 14[]