Streitwertbeschwerde in WEG-Sachen

Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.

Streitwertbeschwerde in WEG-Sachen

Bei der Bestimmung des Streitwerts gemäß § 49a GKG steht dem Gericht – auch dem Beschwerdegericht – ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen zu. Anders verhält es sich lediglich in einem Verfahren der weiteren Beschwerde, in dem nur (noch) gerügt werden kann, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts im Sinne der §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und folgerichtig anstelle einer eigenständigen Ermessensausübung lediglich zu prüfen ist, ob ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch vorliegt.

Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung insgesamt angefochten und steht somit die gesamte Jahresabrechnung im Streit, bestimmt sich das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG dennoch grundsätzlich nicht nach dem gesamten Nennbetrag der in der Abrechnung als Ausgaben eingestellten Kosten. Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 20071 nichts geändert2.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 13 W 38/11

  1. BGBl. I, Seite 370[]
  2. ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 – 1 W 54/10, ZMR 2011, 56; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 17.06.2010 – 9 W 34/10, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 – 3 W 94/10, ZMR 2011, 887[]

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