Teilweise Zurückverweisung in die erste Instanz

Betrifft der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits oder ist nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich, ist die teilweise Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nur unter der Voraus-setzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zu-lässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können.

Teilweise Zurückverweisung in die erste Instanz

Entscheidet das Berufungsgericht über einen Teil der Ansprüche abschließend und verweist es den Rest an das erstinstanzliche Gericht zurück, ohne die Anforderungen des § 301 ZPO zu beachten, stellt dies ebenso wie der Erlass eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 342/09

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 42/10[]