Erleidet ein (Pauschal-)Reisender infolge schwerer Turbulenzen erhebliche Verletzungen, kann ihm nach dem Montrealer Übereinkommen neben Schmerzensgeld auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bis zur Höhe des vollständigen Reisepreises zustehen. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch gegen den Pauschalreiseveranstalter als vertragliches Luftfahrtunternehmen gerichtet ist.
Schwere Turbulenzen während eines Langstreckenflugs können nicht nur zu erheblichen Personenschäden führen, sondern auch weitreichende haftungsrechtliche Folgen für den Reiseveranstalter haben. Das Landgericht Frankfurt am Main hat einem Urlauber nach schweren Verletzungen auf dem Hinflug nach Mauritius neben einem Schmerzensgeld von 20.000 Euro auch eine Entschädigung wegen vollständig vereitelter Urlaubsfreuden in Höhe des gesamten Reisepreises zugesprochen. Der klagende Reisende hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau eine zweiwöchige Pauschalreise nach Mauritius zu einem Gesamtpreis von rund 5.800 Euro gebucht. Während des Hinflugs geriet das Flugzeug über dem Indischen Ozean im Bereich der Seychellen in massive Turbulenzen. Durch die heftigen Bewegungen der Maschine wurden Passagiere und Gegenstände durch die Kabine geschleudert. Der Reisende stieß mit dem Kopf gegen die Kabinendecke und erlitt nach den Feststellungen des Gerichts unter anderem Frakturen von zwei Halswirbeln. Auch seine Ehefrau wurde verletzt.
Nach der Landung wurden beide zunächst in einem Krankenhaus auf Mauritius behandelt und anschließend in das gebuchte Hotel gebracht. Der Reisende machte geltend, den Urlaub aufgrund starker Schmerzen nahezu vollständig im Bett verbracht zu haben. Seine Ehefrau habe ihn bei alltäglichen Verrichtungen unterstützen müssen. Nach der Rückkehr nach Deutschland bestätigten Ärzte die Halswirbelfrakturen und diagnostizierten eine erhebliche Gefährdung mit drohender Lähmung, sodass eine sofortige Operation erforderlich wurde.
Das Landgericht Frankfurt am Main erhob umfangreich Beweis durch die Vernehmung der Ehefrau und weiterer Mitreisender sowie durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Auf dieser Grundlage sah das Gericht den geschilderten Unfallhergang und die behaupteten Verletzungsfolgen als erwiesen an.
Rechtlich stützte das Gericht die Ansprüche auf das Montrealer Übereinkommen. Dieses regelt die Haftung von Luftfahrtunternehmen unter anderem für Personenschäden von Fluggästen. Nach Auffassung des Landgerichts haftet auch der beklagte Pauschalreiseveranstalter als vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des Übereinkommens für die während des Fluges eingetretenen Verletzungen.
Neben dem Ersatz der Personenschäden sprach das Gericht dem Reisenden eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des vollständigen Reisepreises zu. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Erholungswert der Reise infolge der schweren Verletzungen vollständig entfallen. Der Reisende habe den Urlaub nahezu ausschließlich unter erheblichen Schmerzen verbracht. Diese vollständige Vereitelung des Erholungszwecks wirke sich auch auf seine Ehefrau aus, da eine gemeinsame Urlaubsgestaltung nicht mehr möglich gewesen sei.
Ein Mitverschulden des Reisendens wegen fehlenden Anschnallens verneinte das Gericht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Anschnallzeichen erst aktiviert worden, als sich das Flugzeug bereits in den heftigen Turbulenzen befunden habe. Dem Reisenden könne daher nicht vorgeworfen werden, gegen Sicherheitsanweisungen verstoßen zu haben.
Darüber hinaus sprach das Landgericht dem Reisenden ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu. Ausschlaggebend waren insbesondere die schweren Halswirbelfrakturen, die damit verbundene akute Lebensgefahr, die erforderliche Operation, die mehrmonatige Nachbehandlung sowie die fortdauernden körperlichen Beschwerden und psychischen Belastungen infolge des Ereignisses.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die weitreichende Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen bei schweren Flugunfällen während einer Pauschalreise. Bemerkenswert ist insbesondere, dass das Landgericht den Pauschalreiseveranstalter als vertragliches Luftfahrtunternehmen in die Haftung einbezogen und neben dem Schmerzensgeld auch den vollständigen Reisepreis wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugesprochen hat. Für Reiseveranstalter und deren Haftpflichtversicherer unterstreicht das Urteil die erheblichen wirtschaftlichen Risiken schwerer Zwischenfälle im Luftverkehr. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Gerichte bei gravierenden Verletzungen und vollständig vereiteltem Erholungszweck eine umfassende Kompensation der immateriellen und materiellen Beeinträchtigungen für gerechtfertigt halten.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Juni 2026 – 2 -24 O 527/23











