Unfallersatzwagen in Eilsituationen

Mit der Frage, wann eine Eil- oder Notsituation ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung nach günstigeren Mietwagenpreisen entbehrlich machen kann, hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu beschäftigen – und auch in Eilsituationen eine Erkundigung bei mehreren Fahrzeugvermietern für erforderlich gehalten.

Unfallersatzwagen in Eilsituationen

Grundsätzliche Erstattungshöhe bei Mietwagen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Er-satzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind1. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – ggf. nach Beratung durch einen Sach-verständigen – zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln2.

Nach diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden „Normaltarif“ anhand des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2006 ermittelt hat. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken3.

Vergleichsgrundlage: Wochentarif

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann dabei der Vergleichsbetrachtung ein Wochentarif zugrunde gelegt werden. Im konkreten Fall hatte das Fahrzeug des Klägers einen Totalschaden erlitten. Unter diesen Umständen und auf der Grundlage der tatsächlichen Anmietdauer von 14 Tagen durfte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Anmietung damit zu rechnen war, dass das Ersatzfahrzeug wenigstens für eine Woche benötigt würde. Dementsprechend ist es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch bei der Berechnung der Nebenkosten (Haftungsbefreiungskosten auf Vollkaskobasis) den Wochentarif zugrunde gelegt hat.

Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht gegen sein Schätzungs-ermessen im Rahmen des § 287 ZPO verstoßen, indem es bei seiner Berech-nung des „Normaltarifs“ als Schätzungsgrundlage den „Modus“ als den am häufigsten genannten Mietpreis innerhalb des maßgebenden Postleitzahlenbezirkes als überwiegend wahrscheinlich angesehen hat4.

Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen

Darüber hinaus ist es für den Bundesgerichtshof revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO den Aufschlag auf den Normaltarif für die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen – wie insbesondere die Vorfinanzierung – pauschal mit 20 % veranschlagt hat5.

Keine erhöhten Kosten wegen Eilbedürftigkeit

Allerdings hat nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung entstandenen höheren Mietwagenkosten, weil ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Hierfür trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat2.

Zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es, so der Bundesgerichtshof, darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können. Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Mög-lichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots6.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 6/09

  1. vgl. etwa BGH, Urteile in BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26.10.2004 – VI ZR 300/03, VersR 2005, 241, 243; vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04, VersR 2005, 569, 570; und VI ZR 74/04, VersR 2005, 568; vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04, VersR 2005, 850; vom 05.07.2005 – VI ZR 173/04, VersR 2005, 1256, 1257; vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05, VersR 2006, 133; vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494; vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09; und VI ZR 139/08, VersR 2010, 545[]
  2. vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09; vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09; und VI ZR 139/08, a.a.O.[][]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 699, 670; vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706, 1708; und vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, a.a.O., Rn. 29[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370, 1371; vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09, a.a.O.; und vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09[]
  6. vgl. etwa BGH, Urteile in BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 30.01.2007 – VI ZR 99/06, VersR 2007, 516, 517; vom 23.01.2007 – VI ZR 243/05, VersR 2007, 514, 515; vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05, VersR 2006, 986, 987; vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05, VersR 2006, 669, 671; und vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05, a.a.O.[]