Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten „A-Modell“ hat der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen:
In dem zugrundeliegenden Fall verlangte die klagende O&M GmbH vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht. Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH („Konzessionsnehmerin“) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel „Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) /München – Augsburg“. Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der O&M GmbH einen Vertrag mit dem Titel „Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) /O&M Vertrag“ („O&M-Vertrag“), in dem sich die O&M GmbH verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen1.
Ende Oktober 2020 beschädigte ein bei der beklagten Haftpflichtversicherung haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug einen Aufpralldämpfer an der Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München. Die volle Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung dem Grunde nach steht außer Streit. Die O&M GmbH stellte für durchgeführte Absicherungs, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen 13.510, 08 € netto in Rechnung, die von der Haftpflichtversicherung beglichen wurden. Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.03.20222 verlangt die O&M GmbH von der Haftpflichtversicherung weiteren Schadensersatz in Höhe der Umsatzsteuer auf den bezahlten Betrag.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Köln hat die auf Zahlung von 2.161, 61 € nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen3, das Landgericht Köln die Berufung der O&M GmbH zurückgewiesen4. Mit der vom Landgericht Köln zugelassenen Revision verfolgt die O&M GmbH ihr Klagebegehren im Umfang des geforderten Umsatzsteuerbetrags nebst Prozesszinsen weiter und erhielt vor dem Bundesgerichtshof recht; entgegen der Ansicht des Landgerichts Köln stehe der O&M GmbH die geltend gemachte Umsatzsteuer als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu:
Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Eigentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die O&M GmbH nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögenseinbuße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums – entgegen der Ansicht des Landgerichts Köln – nichts. Denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland.
Aus dem Konzessionsvertrag ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland im Gegenzug für die Instandsetzung die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abgetreten hat5.
Die geforderte Umsatzsteuer ist als Schaden der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die O&M GmbH nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar6. Bei den abgetretenen Schadensersatzansprüchen handelt es sich um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene „Entgelt“7.
Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Darauf, ob die O&M GmbH nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts Köln im Streitfall nicht an8.
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Bundesgerichtshof gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entschieden.
Bundesgerichtshof, Versä, umnisurteil vom 24. Februar 2026 – VI ZR 136/25
- der Wortlaut des Konzessions- und O&M-Vertrags ist auszugsweise wiedergegeben in den BGH, Urteilen vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 2-4 und – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 2-4[↩]
- BMF, Schreiben vom 30.03.2022 – III C 2 – S 7100/20/10002 :001; auszugsweise wiedergegeben in den BGH, Urteilen vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 6 und – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 6[↩]
- AG Köln, Urteil vom 30.04.2024 – 267 C 165/23[↩]
- LG Köln, Urteil vom 10.04.2025 – 6 S 96/24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2026 – VI ZR 77/25 9; mit näherer Begründung BGH, Urteile vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 17-23 und – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 12-17[↩]
- so bereits BGH, Urteile vom 13.01.2026 – VI ZR 77/25 10; vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 26 und – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2026 – VI ZR 77/25 11; mit näherer Begründung BGH, Urteile vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 27-30 und – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 21-24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2026 – VI ZR 77/25 13; mit näherer Begründung BGH, Urteile vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 32 und – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 26[↩]
Bildnachweis:
- Autobahn mit Blick auf die Alpen: Max Julius Walter











