Ein Richterspruch ist objektiv willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Willkür liegt dabei erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht1.
Eine behauptete fehlerhafte Vertragsauslegung begründet keinen solchen schweren Rechtsanwendungsfehler und damit auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2018 – I ZB 97/17
- vgl. BVerfG, NJW 2014, 3147 Rn. 13 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 15.09.2015 – VI ZR 480/14 18[↩]










