Erledigt sich das gerichtliche Strafverfahren innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der ersten Verzögerungsrüge scheidet ein Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 198 ff GVG wegen überlanger Verfahrensdauer aus.
Die Verzögerungsrüge dient als eine Art Vorwarnung1, die das Gericht zur Prüfung hinsichtlich einer zügigen Bearbeitung veranlassen soll, um anderenfalls entstehende Entschädigungsansprüche gegen das Land zu vermeiden. Wird das Verfahren nach Erhebung der Rüge in angemessener Weise beschleunigt und abgeschlossen, scheiden Ansprüche nach den §§ 198 ff GVG aus2.
Indem der Gesetzgeber die zulässige Erhebung einer Klage nach § 198 GVG unabhängig vom Verfahrensgegenstand und der bisherigen Dauer des Verfahrens von einem weiteren Zuwarten von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge abhängig gemacht hat, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass dies den Zeitraum bestimmt, in dem der Abschluss eines Verfahrens als angemessen anzusehen ist.
Oberlandesgericht Celle – Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 23 SchH 6/13
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