Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils gehemmt.
Dem entspricht im Zugewinnausgleichsverfahren die Stellung des auf Zahlung gerichteten Leistungsantrags1.
Dabei erstreckt sich die verjährungshemmende Wirkung eines nur mit einem Teilbetrag rechtshängig gemachten Antrags nicht auf den im Verfahren noch nicht geltend gemachten Teil2.
Auch kann die Verteidigung gegen den Feststellungswiderantrag des Schuldners die Verjährung wegen des vom Schuldner geleugneten, über den rechtshängigen Teilanspruchs hinausgehenden Anspruchs nicht hemmen3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Dezember 2018 – XII ZR 116/17











