Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Haftpflichtversicherung Partei und zugleich für diese als Streithelferin des bei ihr versicherten Unfallverursachers tätig, steht ihm nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 VV_RVG zu.
Zwar gilt im Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB. Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen1. Wird gemäß dieser Bestimmung im Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer und den Haftpflichtversicherer ein einheitlicher Prozessbevollmächtigter bestellt, wird dieser für mehrere Personen im Sinne der Nr. 1008 RVG-VV tätig.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat jedoch eine andere Situation vorgelegen: Hier ist der Prozessbevollmächtigte für die Haftpflichtversicherung als im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für die Haftpflichtversicherung als Streithelferin der ebenfalls beklagten Halter und Fahrer des Fahrzeugs tätig geworden. In diesem Fall steht dem Prozessbevollmächtigten keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu, weil er nicht für verschiedene Personen im Sinne dieser Vorschrift tätig geworden ist.
Der Nebenintervenient ist nicht Vertreter der von ihm unterstützten Partei. Er beteiligt sich vielmehr nur an einem fremden Prozess und handelt insoweit neben der Hauptpartei. Der Nebenintervenient handelt mithin stets in eigenem Namen und kraft eigenen Rechts2.
Im Hinblick darauf wird zu Recht ein Anspruch auf eine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV3 verneint, wenn ein Rechtsanwalt in einem Prozess eine Partei und zugleich diese als Streithelfer eines Dritten vertritt4. Nach dem Sinn und Zweck der Nr. 1008 RVG-VV soll mit der Erhöhung dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung getragen werden. Zudem wird die Erhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet5. Nach diesem Sinn und Zweck ist es zwar grundsätzlich möglich, dass der Rechtsanwalt eine erhöhte Gebühr erhält, wenn er eine Partei und zugleich einen Streithelfer vertritt, weil es unerheblich ist, in welcher Rolle die mehreren Auftraggeber an einer Angelegenheit beteiligt sind6. Der Anwalt muss aber für mehrere Personen tätig werden. Dies ist nicht der Fall, wenn er einen Auftraggeber vertritt, der in verschiedenen Rollen am Verfahren teilnimmt, wie hier die beklagte Haftpflichtversicherung als Partei und zugleich als Nebenintervenient7. In einem solchen Fall liegt eine andere Situation vor als in den Verfahren, in denen der Rechtsanwalt den Nebenintervenienten und die von diesem unterstützte Partei vertritt8 oder eine Person gleichzeitig als Partei kraft Amtes und als natürliche Person gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wird9.
BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 – VI ZB 36/08
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2004 – VI ZB 76/03, VersR 2004, 622, 623[↩]
- vgl. Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 67 Rn. 2; PG/Gehrlein, ZPO, § 67 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., ZPO, § 67 Rn. 1, jeweils m.w.N.[↩]
- früher: § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO[↩]
- vgl. OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 2001, 181, 182; OLG Koblenz, JurBüro 2004, 484; OLG München, OLGR München 1993, 171[↩]
- vgl. BGH, NJW 1987, 2240, 2241; OLG München, aaO; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., 1008 VV Rn. 37; BT-Drs. 7/2016 S. 99; BT-Drs. 15/1971 S. 205[↩]
- vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, Rn. 40[↩]
- vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, Rn. 48[↩]
- vgl. OLG Hamburg JurBüro, 1984, 702[↩]
- vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2009, 64[↩]











