Vollstreckungsgegenklage – und der Erfüllungseinwand

Der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO steht nicht entgegen, dass der Einwand der Erfüllung bereits im Vollstreckungsverfahren geprüft und abgelehnt wurde.

Vollstreckungsgegenklage – und der Erfüllungseinwand

Der Schuldner kann unbeschadet eines vorangehenden Vollstreckungsverfahrens mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, der titulierte Anspruch bestehe nicht mehr. Denn der Streit, ob und inwieweit dieser Einwand im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist, berührt die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nicht.

Diese Möglichkeit steht dem Schuldner allein schon deshalb offen, weil der Einwand, die Erfüllung sei erfolgt, nicht nur das Vollstreckungsverfahren betrifft, sondern dem Titel die Vollstreckbarkeit ganz oder teilweise nehmen kann1.

Dieser Grundsatz ist auch durch die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht infrage gestellt worden. Dort schließt sich der Bundesgerichtshof lediglich der Meinung an, dass der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage den Erfüllungseinwand erheben könne, sondern aus prozessökonomischen Gründen auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören sei, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.

Auch nach dieser Meinung ist aber allgemein anerkannt, dass die Vollstreckungsabwehrklage neben der Geltendmachung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren zulässig bleibt2. Bloß prozessökonomische Erwägungen sind nicht geeignet, dem Schuldner die Möglichkeit der Klage zu nehmen. Dies würde zu einer Verkürzung der Rechte des Schuldners führen.

Zwar entscheidet auch aufgrund der §§ 887 oder 888 ZPO das Prozessgericht, das gegebenenfalls auch eine Beweisaufnahme durchführen kann. Dennoch ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren dem Erkenntnisverfahren nach § 767 ZPO nicht gleichwertig. Im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren entscheidet das Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren durch Beschluss, ohne dass grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist. Gegen den Beschluss steht als Rechtsmittel auch nur die sofortige Beschwerde zur Verfügung, während im Erkenntnisverfahren weitergehende Rechtsmittel, nämlich Berufung und gegebenenfalls Revision vorgesehen sind.

Landgericht Kiel, Urteil vom 19. Juni 2015 – 17 O 48/15

  1. BGH, Urteil vom 08.10.1992, AZ. VII ZR 272/90[]
  2. vgl. BGH a. a. O.; BGH, Beschluss vom 05.11.2004, AZ. IXa ZB 32/04; BGH, Beschluss vom 06.06.2013, AZ. I ZB 56/12[]