Vorbehaltsurteil – und die Klageerweiterung im Nachverfahren

Ein Kläger, zu dessen Gunsten ein Vorbehaltsurteil gemäß § 599 Abs. 1 ZPO ergangen ist, darf in dem sich daran anschließenden Nachverfahren gemäß § 600 Abs. 1 ZPO die Klage erweitern1.

Vorbehaltsurteil – und die Klageerweiterung im Nachverfahren

In einem solchen Fall ist der Klagegrund für die im Nachverfahren im Wege der Klageerweiterung eingeführten Ansprüche neu zu prüfen. Die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils gemäß § 599 ZPO reicht nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nur so weit, als mit diesem Urteil über den Klageanspruch entschieden worden ist2.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Kläger, zu dessen Gunsten ein Vorbehaltsurteil gemäß § 599 Abs. 1 ZPO ergangen ist, in dem sich daran anschließenden Nachverfahren gemäß § 600 Abs. 1 ZPO die Klage erweitern. Da das Nachverfahren ein ordentliches Verfahren ist, sind in ihm die Parteien mit ihrem Vorbringen nur soweit beschränkt, als die Prozessordnung es ausdrücklich bestimmt. Da eine Beschränkung des Klägers auf den Prozessstoff, der Gegenstand des Vorbehaltsurteils ist, nicht vorgeschrieben ist, können ihm neue Angriffsmittel grundsätzlich nicht versagt werden3. Dies steht zwischen den Parteien letztlich auch nicht in Streit.

In einem solchen Fall ist jedoch – wie sich ebenfalls aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt4 – der Klagegrund für die im Nachverfahren im Wege der Klageerweiterung eingeführten Ansprüche neu zu prüfen. Die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils gemäß § 599 ZPO reicht nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nur soweit, als mit diesem Urteil über den Klageanspruch entschieden worden ist. Sofern der Kläger im Nachverfahren berechtigterweise neue Ansprüche einführt oder den bisherigen Anspruch erweitert, kann das Vorbehaltsurteil daher nicht zu einer Beschränkung der Verteidigungsmittel des Beklagten hinsichtlich der Klageerweiterung führen. Bei im Nachverfahren erfolgter Klageerweiterung muss der Klagegrund für die neu eingeführten Ansprüche oder den erweiterten Anspruch vielmehr erneut geprüft werden. Insoweit gilt nichts anderes, als wenn diese Ansprüche in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht worden wären.

Das Landgericht hat mit dem Vorbehaltsurteil nur bezüglich des ursprünglich geltend gemachten Klageansprüche eine Entscheidung getroffen. Die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils erstreckt sich daher von vornherein nur auf diese Ansprüche, nicht jedoch auf die im Nachverfahren im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche. Das Berufungsgericht hätte folglich in der Sache neu prüfen müssen, ob die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche bestehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. August 2022 – VII ZR 86/20

  1. Anschluss an BGH, Urteil vom 16.05.1962 – VIII ZR 48/62, BGHZ 37, 131; RGZ 148, 199[]
  2. Anschluss an BGH, Urteil vom 02.02.1984 – III ZR 13/83, NJW 1985, 496[]
  3. grundlegend BGH, Urteil vom 16.05.1962 – VIII ZR 48/62, BGHZ 37, 131 13 ff. zur Klageerweiterung im Nachverfahren im Anschluss an ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO; BGH, Urteil vom 17.03.1955 – II ZR 83/54, BGHZ 17, 31 13 ff. zur Klageänderung im Nachverfahren im Anschluss an ein Scheckvorbehaltsurteil; RGZ 148, 199, 201 f. sowie RG SeuffA 87, Nr. 16 jeweils zur Klageerweiterung im Nachverfahren im Anschluss an ein Urkundenvorbehaltsurteil; BGH, Urteil vom 02.02.1984 – III ZR 13/83, NJW 1985, 496 10 f. sowie RGZ 103, 219, 220 f. jeweils zur Klageerweiterung im Betragsverfahren im Anschluss an ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1984 – III ZR 13/83, NJW 1985, 496 10 f.; BGH, Urteil vom 16.05.1962 – VIII ZR 48/62, BGHZ 37, 131 18; RGZ 103, 219, 220[]