Wenn zum Teil Schwarzgeld fliesst…

Auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorliegt, ist der geschlossene Werkvertrag insgesamt nichtig, was dazu führt, dass der Handwerker keinen weiteren Zahlungsanspruch hat und auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen kann.

Wenn zum Teil Schwarzgeld fliesst…

Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Firma keinen Erfolg beschieden, die vom Auftraggeber, mit dem eine Schwarzgeldabrede bestand, nach Abschluss der Arbeiten noch restlichen Lohn verlangte. Die klagende Firma führte in vier neu errichteten Reihenhäusern in Büdelsdorf Elektroinstallationsarbeiten durch. Die Firma hatte mit den Eigentümern der Reihenhäuser vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Eigentümer überwiesen an die Klägerin rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro. Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die Eigentümer vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend.

Mit dem Urteil knüpft das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht an die Entscheidung vom 21. Dezember 20121 – Schwarzgeldabrede I – an, die vom Bundesgerichtshof2 bestätigt worden ist, und hat diese weiter entwickelt: Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ist – auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorliegt – der gesamte Werkvertrag nichtig, was dazu führt, dass die klagende Firma keinen weiteren Zahlungsanspruch hat und die beklagten Eigentümer keinen Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen können. Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Dem Zweck des Gesetzes, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, ist am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen die Erscheinungsformen der Schwarzarbeit zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Eine Teilnichtigkeit nur der Vereinbarung, keine Rechnung für einen Teil der Arbeiten zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.

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Die klagende Firma kann von den beklagten Eigentümern auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der „ungerechtfertigten Bereicherung“ verlangen. Ein Bereicherungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Leistungserbringer durch die Leistung gegen das Gesetz verstoßen hat. „Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht hat, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungseffekt würde so minimiert. Der mögliche Vorteil des Auftraggebers, der die Vorleistungen des Handwerkers behalten kann, ist kein ausreichender Grund, um die Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzuheben.“

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. August 2013 – 1 U 24/13, Schwarzgeldabrede II

  1. Schlewig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 21.12.2012 – 1 U 105/11[]
  2. BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13[]

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