Wertfestsetzung bei wiederkehrenden Leistungen

Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Wert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge sind hinzuzurechnen. Erhöht wird dies nicht um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden.

Wertfestsetzung bei wiederkehrenden Leistungen

Bei wiederkehrenden Leistungen, zu denen der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen eines Verdienstausfallschadens gehört, ist der Wert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge sind nach dem Gedanken des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bzw. gemäß § 5 ZPO hinzuzurechnen.

Erhöht wird dies nicht um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge, selbst wenn sie – wie hier – während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden1.

Insoweit ist die Klägerin während des vorliegenden Rechtsstreits nicht von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen. Sie hat den erstinstanzlichen Antrag auf bezifferten Verdienstausfallschaden in der zweiten Instanz um den Verdienstausfall für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 31.07.2021 erweitert und den in erster Instanz gestellten Antrag auf wiederkehrende Leistung entsprechend reduziert. Der Feststellungsantrag ist damit in der Sache unverändert geblieben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2026 – VI ZR 165/23

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.07.2020 – IV ZR 7/20 2; vom 25.06.2008 – II ZR 179/07 2; vom 06.05.1960 – V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 6 f.; jew. mwN[]

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