Zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz

Mit der Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz, wenn die dieser zugrunde liegenden Tatsachen aufgrund der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Rechtsansicht unerheblich waren, hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen.

Zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof beurteilten Rechtsstreit hatte das Oberlandesgericht Celle1 die Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht zugelassen, hierdurch aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Präklusionsvorschriften unrichtig angewendet und dadurch das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt:

Weist das Berufungsgericht Sachvortrag, den eine Partei zu einem in der ersten Instanz unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt hält, entgegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurück, obwohl es erkennt, dass dieser Gesichtspunkt erstmals in der Berufungsinstanz von Bedeutung war, verletzt es zugleich den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG2. Nichts anderes hat zu gelten, wenn das Berufungsgericht eine Klageänderung zu Unrecht nicht zulässt, weil diese nicht in zulässiger Weise auf neues Vorbringen gestützt werden könne.

Die Zulässigkeit der Klageänderung steht (neben der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit) nach § 533 Nr. 2 ZPO in der Berufungsinstanz unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung auch neue Tatsachen zugrunde zu legen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist, was sich wiederum nach § 531 Abs. 2 ZPO bestimmt.

Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel u.a. zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für unerheblich gehalten worden ist. Das war hier der Fall. Der Vortrag der Klägerin zum Pachtgegenstand, den das Berufungsgericht allein anführt, ist vom Landgericht für unerheblich gehalten worden. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die Klägerin habe schon in erster Instanz ihre Klage entsprechend ausrichten und Vortrag zum genauen Pachtgegenstand halten müssen, trifft nicht zu und wird insbesondere nicht von der vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getragen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar der Tatbestand des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dahin einzuschränken, dass die gesetzliche Regelung im Gesamtzusammenhang des neuen Berufungsrechts erst unter der zusätzlichen Voraussetzung Sinn erlangt, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei auch beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat3.

Die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung neuen Vorbringens wegen fehlender (Mit-)Ursächlichkeit der – falschen – Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts greift hier aber schon deswegen nicht ein, weil das Landgericht die in seinem Urteil vertretene Rechtsauffassung schon im Termin zur mündlichen Verhandlung hat erkennen lassen und die Klägerin sich mangels gegenteiliger Hinweise darauf einrichten konnte. Nach dem Hinweis des Landgerichts kam es („möglicherweise“) nicht darauf an, ob die zwischen den Parteien streitige Fläche, wie sie von der Klägerin genutzt werde, tatsächlich festgelegt und unstreitig sei. Dieser Hinweis ließ nicht nur erkennen, dass es dem Landgericht nicht auf den aktuellen Nutzungsumfang ankam. Denn der Hinweis richtete sich ersichtlich gegen das Vorbringen der Beklagten, nach dem es in Bezug auf die Pachtfläche an einer Einigung fehlen sollte, und brachte damit zugleich zum Ausdruck, dass die Klage nicht an der mangelnden Bestimmtheit der Pachtsache scheitern würde. Auch die Beklagte hat zwar in erster Instanz die Vereinbarung in Frage gestellt, dabei aber zugleich auch einen verbindlichen Vorvertrag geleugnet. Unter diesen Umständen bestand für die Klägerin entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts gerade keine Veranlassung, zu einer anderen als der für sie günstigen Rechtsansicht des Landgerichts vorzutragen.

Das Landgericht hätte jedoch, wenn es der Meinung gewesen wäre, dass die Parteien lediglich einen Vorvertrag geschlossen hätten, entgegen dem Berufungsgericht jedenfalls eine Hinweispflicht getroffen, weil es sich hierbei um einen erkennbar von beiden Parteien anders beurteilten rechtlichen Gesichtspunkt gehandelt hätte (§ 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, ein unterbliebener Hinweis sei nicht ursächlich gewesen, weil der Beschluss des Berufungsgerichts aus dem Vorprozess der Klägerin bekannt gewesen sei, ohne dass sie daraus Konsequenzen für ihr Klagebegehren gezogen hätte, ist wiederum nicht haltbar. Denn die Klägerin hat in der Berufungsinstanz gerade auf den Hinweis des Berufungsgerichts den zusätzlichen Antrag auf Zustimmung zu dem umfassenden neuen Pachtvertrag gestellt und damit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts Rechnung getragen. Dass sie daneben an ihrem Feststellungsantrag festgehalten hat und den Antrag auf Zustimmung zusätzlich gestellt hat, ist unerheblich.

Damit fehlt es jedenfalls nicht an der (Mit-)Ursächlichkeit der (vermeint-lich) unrichtigen Rechtsansicht des Landgerichts für die Verlagerung des Vorbringens in die Berufungsinstanz4. Im Übrigen kann der Klägerin auch keine Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) vorgeworfen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2010 – XII ZR 148/07

  1. OLG Celle, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 U 110/07[]
  2. zuletzt BGH, Beschluss vom 03.11.2008 – II ZR 236/07 – NJW-RR 2009, 332, m.w.N.; BGH Beschluss vom 26.06.2008 – V ZR 225/07[]
  3. BGH, Urteil vom 19.02.2004 – III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927; ebenso BGH, Urteil vom 23.09.2004 – VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167; in beiden Entscheidungen wirkte sich die Einschränkung im Ergebnis allerdings nicht aus[]
  4. vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774[]