Das sich eine Beschränkung der Zulassung nicht aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ergibt, ist unschädlich, sofern sie sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt1.
Die Zulassung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, sofern dieser Gegenstand einer Teilentscheidung sein kann oder auf den der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem übrigen Teil gerät2.
Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den für die Kostenberechnung maßgeblichen Geschäftswert ist zulässig3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2024 – II ZB 3/24
- BGH, Beschluss vom 23.05.2022 – V ZB 9/21, BGHZ 233, 325 Rn. 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 23.05.2022 – V ZB 9/21, BGHZ 233, 325 Rn. 7[↩]
- OLG Frankfurt, DNotZ 1978, 118, 119; Waldner in Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand Juli 2023, §§ 127-130 Rn. 90[↩]
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- Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude): Nikolay Kazakov











