Zuschlag zur Insolvenzverwaltervergütung

Ein Zuschlag zur Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkeiten gewährt werden.

Zuschlag zur Insolvenzverwaltervergütung

Die Frage, ob die lange Dauer des Insolvenzverfahrens einen Zuschlag zur Vergütung des Verwalters nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstritten:

Für die Berechtigung eines Zuschlags in solchen Fällen wird angeführt, die lange Dauer eines Insolvenzverfahrens beeinflusse die kalkulatorische Deckung der Gemeinkosten ungünstig und lasse den Umfang von Regelaufgaben des Verwalters wie die Vorlage von Berichten, Aufzeichnungspflichten und die Beantwortung von Sachstandsanfragen ansteigen1. Gegen einen Zuschlag allein wegen langer Verfahrensdauer wird geltend gemacht, diese resultiere regelmäßig aus Besonderheiten, die ohnehin gesondert vergütet würden2. Mit der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung wird die Tätigkeit des Verwalters entgolten3. Durch Abweichungen vom Regelsatz soll dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Geschäftsführung Rechnung getragen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge soll daher der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sein4. Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden. Die vermehrte Erledigung von Routinearbeiten wie die Erstellung von Zwischenberichten oder die Aktualisierung der Buchführung, ist dann mit diesen Zuschlägen abgegolten, zumal der dazu erforderliche Aufwand mit zunehmender Verfahrensdauer regelmäßig abnimmt. Geht eine lange Verfahrensdauer ausnahmsweise nicht mit zuschlagsfähigen Tätigkeiten des Verwalters einher, etwa weil die Fälligkeit von Sicherungseinbehalten oder der Ausgang von Prozessen, mit deren Führung Dritte beauftragt wurden, abzuwarten ist, werden auch die in regelmäßigen Zeitabschnitten sich wiederholenden Routinetätigkeiten im Allgemeinen keinen gesonderten Zuschlag rechtfertigen, weil die Abweichung vom Normalfall nicht so signifikant ist, dass ohne einen Zuschlag ein Missverhältnis entstünde5.

In dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall wurde die lange Verfahrensdauer im Wesentlichen verursacht durch Schwierigkeiten bei der Verwertung der zahlreichen Immobilien, durch eine aufwändige Prüfung der Forderungen, durch einen zur Durchsetzung einer Forderung geführten Rechtsstreit und den anschießenden Versuch, diese Forderung zu realisieren. Für die beiden erstgenannten Tätigkeiten sind dem Verwalter Zuschläge zur Vergütung gewährt worden. Unter diesen Umständen durfte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs davon abgesehen werden, für die während der langen Verfahrensdauer anfallenden Routinetätigkeiten einen weiteren Zuschlag festzusetzen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2010 – IX ZB 154/09

  1. LG Potsdam, ZVI 2006, 475, 476; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 3 InsVV Rn. 12; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 InsVV Rn. 35; FK-InsO/Lorenz, 5. Aufl., § 3 InsVV Rn. 26, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; für die Zuschlagsfähigkeit einer überlangen Verfahrensdauer ferner Stephan/Riedel, InsVV § 3 Rn. 27; Hess, Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 78[]
  2. LG Deggendorf, Rpfleger 1998, 125; LG Braunschweig, ZInsO 2001, 552, 554; LG Göttingen, NZI 2006, 477; LG Stendal, Beschluss vom 17.10.2007 – 25 T 166/05; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 3 Rn. 58; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., Rn. 248; Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von A-Z, Rn. 459; HmbKomm-InsO/Büttner, 3. Aufl., § 3 InsVV Rn. 7a; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 3 InsVV Rn. 24).

    Richtiger Ansicht nach rechtfertigt eine lange Dauer des Verfahrens für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters ((vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2010 – IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 7; noch offen gelassen im Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 152/07, ZIP 2008, 1640 Rn. 10[]

  3. Haarmeyer, ZInsO 2001, 577[]
  4. Begründung zu § 3 InsVV, abgedruckt bei Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., Anhang III[]
  5. vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11.05.2006 – IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 24; und vom 11.10.2007 – IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 15[]

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