Zwangsversteigerung – und die Benennung des Bieters in der Sicherheitsleistung

Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird.

Zwangsversteigerung – und die Benennung des Bieters in der Sicherheitsleistung

Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben.

Weist das Gericht in der Zwangsversteigerung hiernach das (Höchst)Gebot des Bieter zurück, ist dieser in seinem öffentlichrechtlichen Anspruch auf den Zuschlag aus § 81 Abs. 1 ZVG verletzt worden. Damit ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 100 Abs. 1 ZVG bezogen auf einen Zuschlag an den nächsthöchsten Bieter- gegeben.

Nach § 81 ZVG ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. Meistbietender ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Dies war die Meistbietende. Ihr Gebot war ungeachtet der Zurückweisung durch das Vollstreckungsgericht nicht erloschen, da sie der Zurückweisung sofort widersprochen hat (vgl. § 72 Abs. 2 ZVG).

Die Zurückweisung des Gebots der Höchstbieterin nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG war rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat die Meistbietende den Nachweis der geforderten Sicherheitsleistung erbracht.

Nach § 69 Abs. 4 ZVG kann die Sicherheitsleistung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Der Nachweis der Sicherheitsleistung wird durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse erbracht, aus der sich ergibt, dass der Zahlungseingang die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ZVG erforderliche Sicherheit deckt1.

Das Beschwerdegericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse nur dann erbracht ist, wenn sich aus ihr zweifelsfrei ergibt, dass der überwiesene Betrag als Sicherheitsleistung für das Gebot des Bieters bestimmt ist. Das Gesetz knüpft mit der Erforderlichkeit der Gutschrift vor dem Versteigerungstermin und dem Nachweis hierüber im Termin bewusst an rein formale Kriterien an, die einer einfachen und schnellen Prüfung unterzogen werden können und somit der Formalisierung des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung tragen2. Kann das Versteigerungsgericht anhand des Wortlauts der Zahlungsanzeige nicht zweifelsfrei feststellen, dass der überwiesene Betrag als Sicherheitsleistung für das Gebot des Bieters bestimmt ist, ist es – auch darin ist dem Beschwerdegericht zuzustimmen – nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben. Das Gebot ist vielmehr zurückzuweisen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG). Mit dem Grundsatz der Effektivität des Versteigerungstermins ist es nicht vereinbar, dem Vollstreckungsgericht vor Zurückweisung des Gebots Nachforschungspflichten aufzuerlegen3.

Bei der Auslegung der Zahlungsanzeige geht das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt noch zutreffend davon aus, dass die Zahlung der RA R. GmbH für ein von der Höchstbieterin abzugebendes Gebot bestimmt war. Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird.

Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht jedoch an, dass sich aus der Zahlungsanzeige auch ergeben muss, in wessen Namen die von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person bieten wird. Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die in ihr genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt.

Das Vollstreckungsgericht muss einen als Sicherheitsleistung eingezahlten Geldbetrag zwar einem bestimmten Bieter und dessen Gebot zuordnen können. In wessen Namen dieser Bieter auftritt, muss aber nicht schon aus der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse hervorgehen. Wer eine Sicherheitsleistung ohne Zusatz, also für sich selbst als Bieter, eingezahlt hat, ist nicht gehindert, sein Gebot im fremden Namen abzugeben. Entsprechendes gilt für einen in der Zahlungsanzeige genannten Dritten. Enthält diese keine eindeutige Beschränkung, darf das Vollstreckungsgericht von einer im Außenverhältnis „offenen“ Zweckbestimmung, also davon ausgehen, dass der Dritte entscheiden darf, in wessen Namen er bietet.

Etwaige Absprachen im Innenverhältnis zwischen dem Bieter und dem Kontoinhaber muss das Vollstreckungsgericht nicht prüfen. Dies verdeutlicht ein Blick auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22.12 20064, als es noch möglich war, die Sicherheitsleistung im Termin in bar zu erbringen. Ob dem Bieter das als Sicherheitsleistung hingegebene Bargeld von jemand anderem überlassen worden war und welche Absprachen dazu ggf. im Innenverhältnis bestanden, war für das Vollstreckungsgericht ohne Bedeutung. In vergleichbarer Weise kann ein Geldbetrag durch Überweisung an die Gerichtskasse (§ 69 Abs. 4 ZVG) einem Dritten zur Verwendung als Sicherheitsleistung überlassen sein.

Will der Einzahler sicherstellen, dass die Sicherheitsleistung ausschließlich für ein namens einer bestimmten Person abgegebenes Gebot eingesetzt wird, muss er dies bei dem Verwendungszweck unmissverständlich angeben.

Er kann davon ausgehen, dass die Gerichtskasse die Angaben zum Verwendungszweck ungekürzt an das Vollstreckungsgericht weiterleitet.

Ist bei einer Zahlungsanzeige lediglich eine vom Kontoinhaber abweichende Person genannt und damit offen, in wessen Namen sie bieten wird, konkretisiert sich das Gebot, für das die Sicherheitsleistung bestimmt ist, erst durch das Bietverhalten der in der Zahlungsanzeige genannten Person. Das ist ausreichend, denn entscheidend ist, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin vorliegt. Gibt der Bietende – wie hier die Meistbietende – ein Gebot im eigenen Namen ab, kann das Versteigerungsgericht nach Einsicht in die Zahlungsanzeige einfach und schnell die Sicherheitsleistung diesem Gebot zuordnen. Legt der Bietende hingegen die Bietvollmacht des Kontoinhabers oder eines Dritten vor und bietet er in dessen Namen, kann das Versteigerungsgericht die Sicherheitsleistung ohne weiteres diesem Gebot zuzuordnen.

Nach diesen Grundsätzen war eine Sicherheitsleistung für das im eigenen Namen abgegebene Gebot der Höchstbieterin im Versteigerungstermin erbracht. Der Bundesgerichtshof kann die Zahlungsanzeige selbst auslegen, ohne an das Auslegungsergebnis des Beschwerdegerichts gebunden zu sein, weil es sich um eine Erklärung der Gerichtskasse als Institution der Justizverwaltung handelt5. Die Angabe „Sicherheit 29.04.16, RA R. F. UG“ bedeutet bei verständiger Würdigung, dass die genannte UG im Versteigerungstermin auftreten wird und die Sicherheitsleistung für ein von ihr abgegebenes Gebot verwenden darf. Einschränkungen dazu, in wessen Namen das Gebot abzugeben ist, enthält die Zahlungsanzeige nicht.

Im vorliegenden Fall wurde der Versteigerungstermin ordnungsgemäß geschlossen und die Bieterin ist Meistbietende geblieben. Ihr ist daher zu den in dem Versteigerungstermin vom 29.04.2016 festgesetzten Versteigerungsbedingungen der Zuschlag zu erteilen (§§ 101, 104 ZVG). Die Verzinsung des Bargebots (§ 49 Abs. 2 ZVG) beginnt mit der Zustellung an die Meistbietende (§ 104 ZVG).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2017 – V ZB 96/16

  1. vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 70 Anm.03.1; Bachmann in Depré, Zivilprozess, Vollstreckungs- und Zwangsversteigerungsrecht, 2014, § 69 Rn. 10; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 69 Rn. 13[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2013 – V ZB 164/12, Rpfleger 2013, 50 Rn. 16[]
  3. vgl. auch BGH, Urteil vom 12.01.2006 – V ZB 147/05, Rpfleger 2006, 211 Rn. 22 ff.[]
  4. BGBl I. S. 3416[]
  5. vgl. zur behördlichen Erklärung: BGH, Urteil vom 05.05.1994 – III ZR 28/93, NJW 1994, 2087; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl., § 546 Rn. 12[]