Keine Verzinsung vor Fälligkeit für Einfuhrumsatzsteuer

Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist.

Keine Verzinsung vor Fälligkeit für Einfuhrumsatzsteuer

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. September 2009 – VII R 44/08

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