Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.20011 liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt2.
Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck3.
Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu4. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden5.
Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt6.
Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge7.
Bei Dienstleistungsunternehmen steht die menschliche Arbeitskraft im Mittelpunkt8. Fehlten nennenswerte materielle oder immaterielle Vermögenswerte oder wurden sie nicht übernommen, so ist von einer Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit dann auszugehen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Ansonsten ist in Betrieben, in denen die menschliche Arbeitskraft im Mittelpunkt steht – früher als „betriebsmittelarme Betriebe“ bezeichnet, eine wichtige Voraussetzung für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht erfüllt.
Bei den weiteren, den Vorgang kennzeichnenden Umständen ist zu berücksichtigen, ob sie eine „Übernahme“ iSd. Fortführung des beim potentiellen Veräußerer bestehenden Betriebs darstellen oder ob sie nicht vielmehr durch die Eigenart des übernommenen Auftrags bedingt sind und daher als Begleiterscheinung der Auftragsnachfolge nicht prägend für die Annahme eines Betriebsübergangs sein können.
Eine Auftragsneuvergabe und Funktionsnachfolge wird nicht dadurch zum Betriebsübergang, dass sie im Rahmen eines Unternehmensverbunds oder Konzerns erfolgt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2015 – 8 AZR 150/14
- ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16[↩]
- vgl. nur EuGH 6.03.2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 22.08.2013 – 8 AZR 521/12, Rn. 40 mwN; 15.12 2011 – 8 AZR 197/11, Rn. 39 mwN[↩]
- EuGH 6.03.2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 31 mwN; vgl. auch BAG 10.11.2011 – 8 AZR 538/10, Rn. 17[↩]
- näher EuGH 15.12 2005 – C-232/04 und – C-233/04 – [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG 22.08.2013 – 8 AZR 521/12, Rn. 40 ff. mwN[↩]
- vgl. ua. EuGH 20.01.2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23.05.2013 – 8 AZR 207/12, Rn. 22; 15.12 2011 – 8 AZR 197/11, Rn. 39[↩]
- EuGH 6.09.2011 – C-108/10 – [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20.01.2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22.08.2013 – 8 AZR 521/12, Rn. 41; 21.06.2012 – 8 AZR 181/11, Rn. 31[↩]
- vgl. EuGH 20.01.2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 39 ff., Slg. 2011, I-95; BAG 23.09.2010 – 8 AZR 567/09, Rn. 30[↩]
- BAG 25.06.2009 – 8 AZR 258/08, Rn. 29[↩]







