Die unterlassene Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch

Bei einer unterlassenen Einladung eines schwer behinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch bei einem öffentlichen Arbeitgeber bestehen regelmäßig hnreichende Erfolgsaussicht für eine Entschädigungsklage.

Die unterlassene Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch

Voraussetzung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 ZPO, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nicht erforderlich ist es, dass ein Obsiegen in dem Rechtsstreit, für den die Bewilligung der Prozesskostenhilfe begehrt wird, sicher ist. Vielmehr reicht eine hinreichende Erfolgsaussicht aus.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist für den angekündigten Antrag gegeben. Für einen Anspruch aus § 15 AGG ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn ausreichende Indizien i.S. des § 22 AGG für eine Diskriminierung vorgetragen sind1.

Die Frist des § 15 Abs. 3 AGG ist eingehalten.

Der Antrag ist, obwohl „Schadenersatz“ gefordert wird, hinreichend bestimmt. Aus dem Zusammenhang des klägerischen Vortrags und der Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 AGG ist zu erkennen, dass der Kläger nicht Schadenersatz fordert, der in § 15 Abs. 1 AGG geregelt ist, sondern eine angemessene Entschädigung in Geld.

Der hinreichenden Erfolgsaussicht steht nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht schriftlich in einem Brief beworben hat. Bewerbungen sind grundsätzlich formfrei möglich. Aus welchem Grund die Beklagte eine Bewerbung auf Papier verlangt hat, ist nicht ersichtlich. § 126 Abs. 3 BGB sieht die Möglichkeit vor, die schriftliche Form durch die elektronische Form zu ersetzen. Dass die Beklagte nicht bereit war, eine per E-Mail eingereichte Bewerbung zu berücksichtigen, ist erst aus dem späteren Schriftwechsel deutlich geworden. Da es auch denkbar ist, dass eine Bewerbung telefonisch oder im Wege einer persönlichen Vorsprache erfolgt, war aus dem Wortlaut der Ausschreibung nicht zu erkennen, dass die Bewerbung tatsächlich in Papierform erfolgen musste. Ebenso konnte mit der Forderung einer schriftlichen Bewerbung der Gegensatz zu einer telefonischen Bewerbung gemeint sein. Ob der Beklagte sich auf das Fehlen einer Bewerbung in Papierform berufen kann, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

Ebenfalls steht der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Bewerbung ausgeführt hat, er sei aufgrund eines Verschleißes der Wirbelsäule schwer behindert, sei aber durch die Verwendung von Medikamenten in der Lage, seine Arbeit eingeschränkt auszuführen. Gemäß § 82 S. 2 und 3 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber schwer behinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn die fachliche Eignung fehlt offensichtlich. Dabei handelt es sich um die vorausgesetzten praktischen Berufserfahrungen und Kenntnisse. Liegen diese nach dem Anforderungsprofil nicht vor, muss der schwer behinderte Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden2. Unterbleibt eine solche Einladung, so ist dieses Unterlassen grundsätzlich ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung, wenn seine Bewerbung erfolglos geblieben ist3.

Der Beklagte hat in der Stellenausschreibung zwar angeführt, dass eine handwerkliche Berufsausbildung „bevorzugt im Garten- und Landschaftsbau“ erwünscht sei. Er hat damit aber nicht deutlich gemacht, dass nicht auch andere handwerkliche Fähigkeiten dem Anforderungsprofil genügen.

Auch der Hinweis auf „körperliche Belastbarkeit“ spricht nicht bereits dafür, dass der Kläger offensichtlich fachlich ungeeignet im Sinne des § 82 S. 3 SGB IX ist. Gerade nach dem Hinweis des Klägers auf eingeschränkte Einsatzmöglichkeit hätte im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs eine Klärung der Einsatzmöglichkeit des Klägers erfolgen können.

Es kann bisher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die aus der unterbliebenen Einladung entstandene Indizwirkung entkräftet hat.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 20. April 2015 – 3 Ta 74/15

  1. LAG Köln Beschluss vom 06.04.2009 – 5 Ta 89/09 – NZA-RR 2009, 526[]
  2. LAG Hessen vom 28.08.2009 – 19/3 Sa 340/08 – DÖD 2010, 79[]
  3. BAG vom 22.08.2013 – 8 AZR 563/12 – NZA 2014, 82[]