Dem Beschwerdegericht kommt im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 GKG eine unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zu.
Die bisherige Auffassung, wonach die Überprüfgungsbefugnis auf Ermessensfehler beschränkt ist1, fußte noch auf der alten Fassung des § 571 ZPO.
Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 der aktuellen Fassung – „Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden“ – wird das Beschwerdegericht als volle zweite Tatsacheninstanz tätig, ohne an die für das Berufungsverfahren geltenden Einschränkungen gebunden zu sein.
Deshalb kommt dem Beschwerdegericht eine uneingeschränkte eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zu2.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 5 Ta 161/15











