Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit steht weder der Führung eines Arbeitszeitkontos entgegen noch schließt sie die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus.
Vertrauensarbeitszeit“ bedeutet nur, dass der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, der betreffende Arbeitnehmer werde seine Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht auch ohne Kontrolle erfüllen1. Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit steht damit weder der Führung eines Arbeitszeitkontos entgegen noch schließt sie die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2015 – 5 AZR 767/13
- vgl. BAG 6.05.2003 – 1 ABR 13/02, zu B II 2 d cc (2) der Gründe, BAGE 106, 111; 24.05.2012 – 2 AZR 124/11, Rn. 34; 29.08.2013 – 2 AZR 273/12, Rn. 35[↩]









