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Beschwerde des Rentenversicherers im Versorgungsausgleich

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25. Januar 2011 | Familienrecht

Legt im Versorgungsausgleichsverfahren nur ein Versorgungsträger gegen die Entscheidung zu dem mit ihm bestehenden Versorgungsverhältnis Beschwerde ein, sind die anderen Versorgungsträger im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Die im Verhältnis zu ihnen getroffenen Teil-Entscheidungen erwachsen in Teil-Rechtskraft, weshalb die Amtsermittlungspflicht des Beschwerdegerichts nicht gebietet, diese von Amts wegen zu korrigieren.

Mit dem ab 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht hat sich die Struktur des Versorgungsausgleichs vom Einmalausgleich hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts grundlegend geändert1. Dadurch entfiel die “Vergleichbarmachung der höchst unterschiedlichen Anrechte”, was auch die Entbehrlichkeit der Totalrevision nach § 10a VAHRG zur Folge hat2. Vielmehr ändert das Familiengericht eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur in Bezug auf das Anrecht ab, für das die Abänderungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorliegen (§ 225 Abs. 2 FamFG). Demzufolge sind auch nur “die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger” antragsberechtigt (§ 226 Abs. 1 FamFG). Das Familiengericht hat demzufolge im Abänderungsverfahren nicht mehr von Amts wegen auch Bestand und Höhe der “anderen” Versorgungsanrechte zu prüfen und zu ermitteln.

Auch für das Rechtsmittelverfahren ging die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer “Totalrevision” in dem Sinne aus, dass in Verfahren zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich eine umfassende Prüfung der auszugleichenden Versorgungsanrechte verlangt wurde3. Dies hat sich allerdings für den ab 1.9.2009 geltende Versorgungsausgleich insoweit geändert, als Versorgungsträger “nicht mehr durch Fehler bei der Ermittlung der Werte anderer Versorgungen beschwert [sind] und deshalb auch kein Interesse an deren Überprüfung [haben]”4, es im Rechtsmittelrechtszug also nur zu einer Überprüfung des Anrechts kommen kann, das Gegenstand der Beschwerde ist.

Teilrechtskraft eines Ausspruchs zum Versorgungsausgleich tritt ein, wenn der betreffende Teilausspruch durch eine Korrektur des angegriffenen Teils nicht mehr berührt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ausspruch zum Versorgungsausgleich nicht mehr weitergehend als mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Überprüfung des erstinstanzlichen Ausspruchs verwehrt. Insbesondere gebietet auch die Amtsermittlungsmaxime (§ 26 FamFG) keine andere Betrachtungsweise, da die Amtsermittlungspflicht nicht über den Verfahrensgegenstand hinausgeht.

Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts führt dazu, dass insbesondere die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung am Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr insgesamt beteiligt sind – etwas anderes kann auch nicht aus § 219 Nr. 2, 3 FamFG hergeleitet werden -, sondern nur noch in dem Umfang, als das bei ihnen begründete und ausgeglichene Anrecht betroffen ist5. Deshalb kann ein an einem Versorgungsverhältnis nicht beteiligter Versorgungsträger nicht Beschwerde hinsichtlich dieses Teilausspruchs einlegen, ihm fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis6.

Etwas anderes kann auch nicht aus dem System der Anschlussrechtsmittel hergeleitet werden:

§ 145 FamFG ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich innerhalb des Versorgungsausgleichs nicht um eine „andere“ Familiensache handelt7. Auch dient die Anschließung nach § 145 FamFG vornehmlich – wenn auch nicht ausschließlich – dazu, den Ehegatten eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerderechtszug zu ermöglichen8, und weniger Drittbeteiligten9.

Die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG ist auf den Gegenstand des Hauptrechtsmittels und auf die Beteiligten zum Ausgangsrechtsmittel beschränkt10. Auch insoweit kommt es also darauf an, wer Beteiligter am Verfahren des Hauptrechtsmittels ist, was also der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist. Soweit unter Berufung auf die Entwurfsbegründung11 vertreten wird, § 66 FamFG sei auch auf Verbundentscheidungen anwendbar und lasse die Anschließung hinsichtlich eines anderen Verfahrensgegenstands zu12, übersieht dies, dass die Formulierung “eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände” ersichtlich auf das alte Recht bezogen ist, in dem die Zulässigkeit von Anschlussbeschwerden nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt war. Zudem enthält § 145 FamFG eine Spezialregelung gerade für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlussrechtsmittel.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 15 UF 196/10

  1. BT-Drs. 16/10144 SA. 37 [4. a)]
  2. BT-Drucks. 16/10144 S. 38 [d]
  3. dazu etwa BGHZ 92, 5 = FamRZ 1984, 990, 991
  4. Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., I Rz. 622
  5. dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., 6. Aufl., I Rz. 673, 661; für den Sonderfall von Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung s. auch Wagner in: Prütting/Helms, FamFG, § 219 Rz. 10
  6. dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., Rz. 622, 669
  7. etwa Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10
  8. Keidel/Weber, FamFG, § 145 Rz. 10
  9. dazu auch Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10
  10. dazu oben, siehe auch Schwab/Streicher, a.a.O., I Rz. 898; Unger in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 66 Rz. 6, 7 m. weit. Nachw.
  11. BT-Drs. 16/6308, S. 206
  12. Feskorn in: Prütting/Helms, a.a.O., § 117 Rz. 39; Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 7

 

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