Das erledigte Unterbringungsverfahren

Hat sich das Verfahren erledigt, weil die angefochtene Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen infolge einer Verbesserung seines Zustandes aufgehoben worden ist, sind im Verfahren nach § 62 FamFG regelmäßig keine weiteren Ermittlungen mehr darüber anzustellen, ob die – gegenstandslos gewordene – Genehmigung der Unterbringung auf einer verfahrensfehlerhaften Anhörung beruht; dies wird vielmehr zugunsten des Betroffenen unterstellt.

Das erledigte Unterbringungsverfahren

Die Feststellung, dass der Betroffene durch die angefochtenen Entscheidungen in seinen Rechten – namentlich in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG – verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen.

Nicht abschließend ist jedoch geklärt, ob Verfahrensfehler die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer sachlich zutreffenden Entscheidung nur insoweit ermöglichen, als sie bis zu dem erledigenden Ereignis nicht geheilt worden sind und auch nicht durch die Entscheidung über das gegebene Rechtsmittel geheilt worden wären1. Die Streitfrage kann hier jedoch unbeantwortet bleiben.

Nach wohl einhelliger Meinung ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler entweder so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist2 oder wenn eine Heilung im Nachhinein nicht mehr möglich ist, etwa wenn die unterbliebene Anhörung in einer Abschiebehaftsache nicht mehr möglich ist, weil der Betroffene bereits abgeschoben worden ist3. In diesen Fällen ist zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht4.

Ob die hier in verfahrensfehlerhafter Weise durchgeführte Anhörung des Betroffenen bereits dazu geeignet ist, der Genehmigung der Unterbringung einen Makel im vorgenannten Sinne zu verleihen, kann dahinstehen. Denn hier scheidet eine etwaige Heilung bereits deshalb aus, weil diese nicht mehr möglich wäre.

Wegen des Zeitablaufs und der damit einhergehenden Änderung des Zustandes des Betroffenen kann im Nachhinein nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob die Genehmigung der Unterbringung auch bei einer verfahrensgemäßen Anhörung des Betroffenen, also in Kenntnis der gesamten Sachverständigenäußerungen und im Beisein der Verfahrenspflegerin, gerechtfertigt gewesen wäre5. Ausweislich des Beschlusses, mit dem das Amtsgericht die Genehmigung der Unterbringung aufgehoben hat, hat sich der Zustand des Betroffenen soweit verändert, dass er zwischenzeitlich aus der geschlossenen Abteilung habe entlassen werden können. Von daher lässt eine Anhörung des Betroffenen in seiner jetzigen Situation keine Rückschlüsse mehr auf die Notwendigkeit einer Unterbringung zur damaligen Zeit zu.

Hinzu kommt, dass dem Betroffenen erneute Ermittlungen allein zur Klärung der Frage, ob der von den Gerichten zu verantwortende Verfahrensfehler noch zu heilen wäre, nicht zumutbar sind. Denn (auch) diese würden erheblich in die Rechtssphäre des – erst entlassenen – Betroffenen eingreifen und ihn erneut mit der „Akutphase seiner Erkrankung“ konfrontieren6.

Aus den vorgenannten Gründen erscheint es untunlich, die Entscheidung des Landgerichts auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben, um nachträglich im Wege der Tatsachenermittlung festzustellen, ob die Genehmigung der Unterbringung sachlich gerechtfertigt war. Es ist deshalb zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht7.

Der – nach der Erledigung der Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige – Antrag auf Feststellung, dass der Betroffene bereits durch die Genehmigung der Unterbringung in seinen Rechten verletzt wurde, ist nach dem oben Gesagten ebenfalls begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht hat8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2012 – XII ZB 389/11

  1. so zur Haftverlängerung BGH Beschluss vom 08.03.2007 – V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569, 1570; zweifelnd BVerfG NVwZ 2008, 304, 305 und Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 62 Rn. 36 f. – zum Meinungsstand s. Hahne/Munzig/Gutjahr BeckOK FamFG § 62 Rn. 17 [Stand: 1.08.2011] mwN.[]
  2. BGH Beschluss vom 17.06.2010 – V ZB 127/10 – NVwZ 2010, 1318 Rn. 9; Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 62 Rn. 28; Hahne/Munzig/Gutjahr BeckOK FamFG § 62 Rn. 17 [Stand: 1.08.2011][]
  3. BGH Beschluss vom 16.09.2010 V ZB 120/10 – FGPrax 2010, 290 Rn. 16[]
  4. vgl. BGH aaO[]
  5. vgl. dazu auch Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 62 Rn. 36[]
  6. s. dazu Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 62 Rn. 36[]
  7. vgl. BGH Beschluss vom 16.09.2010 – V ZB 120/10 – FGPrax 2010, 290 Rn. 16[]
  8. vgl. auch BGH Beschluss vom 16.09.2010 – V ZB 120/10 – FGPrax 2010, 290 Rn. 17[]