Pflegeeltern sind nur dann zur Tragung von Gerichtskosten im Rahmen einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB verpflichtet, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben.
Nach § 81 Abs. 1 Satz FamFG kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung wird dies regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn es nach dem Verlauf oder Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten1. Der Gesetzgeber hat davon Abstand genommen, Regelbeispiele für eine etwaige Unbilligkeit anzuführen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Ansicht, dass die Pflegeeltern bei einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB nur dann zur Tragung von Gerichtskosten verpflichtet sind, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben. Dies ergibt sich aus einer am Kindeswohl orientierten Betrachtungsweise sowie der Stellung der Beschwerdeführer als Pflegeeltern.
Pflegeeltern nehmen durch das Stellen eines Verbleibensantrages in aller Regel die Interessen des ihnen anvertrauten Kindes wahr, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Daneben sind auch ihre finanziellen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Denn die Pflegeeltern, bei denen das Kind nach § 33 SGB VIII in aller Regel im Rahmen der Vollzeitpflege untergebracht ist, erhalten für den Pflegling lediglich die notwendigen Kosten für die Pflege und die Erziehung nach § 39 Abs. 1 SGB VIII. Etwaige anfallende Kosten im Zusammenhang mit einem Verbleibensantrag müssten die Pflegeeltern ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf staatliche Stellen selbstständig finanzieren, obwohl sie sich im vermeintlichen Interesse des Kindes für das Stellen eines Antrag nach § 1632 Abs. 4 BGB berechtigt halten konnten. Daher ist das Kostenrisiko der Pflegeeltern vor dem Hintergrund einer im Allgemeinwohl gebotenen freiwilligen Übernahme angemessen zu begrenzen2. Auch vor dem Inkrafttreten des FamFG wurde überwiegend die Ansicht vertreten, dass Pflegeeltern nur in besonderen Ausnahmefällen nach § 2 Nr. 2 KostO a.F. mit Gerichtsgebühren und Auslagen belastet werden konnten3.
Im hier vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall bedeutete dies: Die Beantragung einer gerichtlichen Verbleibensanordnung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung war weder erkennbar aussichtlos noch grob schuldhaft veranlasst. Bei Einleitung des Verfahrens konnten die Beschwerdeführer unter Beachtung des Kindeswohls noch davon ausgehen, dass A. – wenigstens noch für einen begrenzten Zeitraum – bei ihnen verbleiben müsste. Die bisherigen Bindungen von A. zu den Beschwerdeführern und ihre Äußerungen anlässlich ihrer am 19. Oktober 2011 im Hauptsacheverfahren erfolgten gerichtlichen Anhörung, wonach sie bei ihren Pflegeltern verbleiben wollte, berechtigten die Beschwerdeführer durchaus zu der Annahme, dass eine unmittelbar bevorstehende Herausnahme von A. durch die leibliche Mutter oder das Jugendamt kindeswohlschädlich sein und auch die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung rechtfertigen könnte. Überdies hatte der Familienrichter den Beteiligten noch im Verhandlungstermin vom 26. Oktober 2011 mitgeteilt, dass eine eindeutige Entscheidung bislang nicht getroffen werden könne. Mögen die Pflegeeltern auch eine Bindung von A. zugelassen haben, so haben sie jedenfalls nicht in einem Maße schuldhaft gehandelt, das die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Ein schuldhaftes Verhalten wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Pflegeeltern vollkommen uneinsichtig gehandelt hätten. Ein derartiges uneinsichtiges Verhalten läge vor, wenn die Pflegeeltern trotz eines erstellten Sachverständigengutachtens, das die Herausnahme des Kindes zwingend empfohlen hätte, einen Verbleibensantrag im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt hätten. Vorliegend haben die Pflegeeltern lediglich ein Sachverständigengutachten angeregt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Pflegeeltern auch nicht gegenüber den ihnen obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber den jeweils Beteiligten verstoßen haben.
Nach alledem war daher von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Nachdem – wie ausgeführt – keiner der Tatbestände des § 81 Abs. 2 FamFG gegeben ist, entsprach es nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch billigem Ermessen, von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2012 – 17 UF 395/11











