Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt privilegierter Volljähriger

Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, was auch für sogenannte privilegierte Volljährige nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB – also für achtzehn- bis zwanzigjährige Schüler allgemeinbildender Schulen, die bei einem Elternteil wohnen – gilt1. Die Haftungsanteile werden von der Unterhaltspraxis in Durchschnittsfällen als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts (Sockelbetrag) verfügbaren Einkommen entspricht.

Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt privilegierter Volljähriger

Die Frage, ob beim Unterhalt von sogenannten privilegierten Volljährigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB vom angemessenen oder notwendigen Selbstbehalt als Sockelbetrag auszugehen ist, ist allerdings umstritten2. Der Bundesgerichtshof hat vereinzelt auf den notwendigen Selbstbehalt abgestellt3, während er in einem die Haftungsquoten beim Minderjährigenunterhalt betreffenden Fall auf den angemessenen Selbstbehalt abgehoben hat4.

Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls muss auf den angemessenen Selbstbehalt abgestellt werden. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Daraus folgt, dass der in den Leitlinien der Oberlandesgerichte hierfür vorgesehene sogenannte angemessene Selbstbehalt grundsätzlich nicht angegriffen werden muss, um Unterhalt zahlen zu können. Etwas anderes gilt nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn Eltern nach dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 BGB leistungsunfähig sind (Mangelfall). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB tritt diese Verpflichtung jedoch nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, wovon der andere Elternteil nicht ausgenommen ist5. Das bedeutet im Fall der Leistungsfähigkeit eines Elternteils, dass bei dem anderen Elternteil die Opfergrenze für den Unterhalt unverändert beim angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB verbleibt und eine weitergehende Unterhaltspflicht nicht besteht6.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der grundsätzlich bestehenden gesteigerten Unterhaltspflicht beider Eltern. Denn diese greift nur im Mangelfall ein, der wiederum nur vorliegt, wenn auch der angemessene Selbstbehalt des anderen Elternteils nicht gewahrt ist. In diesem Sinne hat der Senat bereits für den zusätzlich zum Regelbedarf entstehenden Mehrbedarf wegen Kindergartenkosten entschieden4. Die Lage ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil es in beiden Fällen um die anteilige Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 BGB geht und im Mangelfall aufgrund von § 1603 Abs. 2 BGB vom notwendigen Selbstbehalt auszugehen ist. Der praktische Vorteil, dass ein Abstellen auf den notwendigen Selbstbehalt eine einstufige und damit einfachere Berechnung der Haftungsquoten ermöglicht, rechtfertigt es nicht, den angemessenen Selbstbehalt eines Elternteils entgegen den eindeutigen gesetzlichen Wertungen auch dann für den Unterhalt heranzuziehen, wenn kein Mangelfall vorliegt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 2011 – XII ZR 83/08

  1. BGH, Urteil vom 31.10.2007 – XII ZR 112/05, FamRZ 2008, 137 Rn. 19, 43; a.A.: Johannsen/Henrich/Graba Familienrecht 5. Aufl. § 1606 Rn. 9[]
  2. vgl. etwa Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. V Rn. 176 ff. mwN; Wohlgemuth in Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 3 Rn. 371, 384; FA-FamR/Gerhardt 7. Aufl. Kap. 6 Rn. 302; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rn. 468 ff., 295 ff. mwN[]
  3. BGH, Urteil vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04, FamRZ 2007, 542 Rn. 31[]
  4. BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962 Rn. 32[][]
  5. BGH, Urteil vom 07.11.1990 – XII ZR 123/89, FamRZ 1991, 182, 183 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2007 – XII ZR 112/05, FamRZ 2008, 137 Rn. 39; vgl. auch Götz in Schnitzler Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 3. Aufl. § 7 Rn. 131[]