Sachverständigenablehnung – verspätet und nicht beschieden

Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen in einem Fall unterbliebener Vorabentscheidung ein zur Aufhebung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FamFG) führender Verfahrensverstoß angenommen werden kann1, liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler jedenfalls dann nicht vor, wenn der Ablehnungsantrag als unzulässig hätte verworfen werden müssen.

Sachverständigenablehnung – verspätet und nicht beschieden

So lag der Fall in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, denn gemäß §§ 280 Abs. 1, 30 Abs. 1 FamFG iVm § 406 Abs. 2 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.

Soweit die vorgebrachten Ablehnungsgründe aus dem Inhalt des Gutachtens hergeleitet worden sind, hätte der Antrag unverzüglich nach Kenntnis von dem Ablehnungsgrund gestellt werden müssen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 131/16

  1. vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 30 Rn. 106 mwN[]
  2. vgl. BGH Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 NJW 2005, 1869[]