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Arbeitslosengeld nach Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung

29. Dezember 2009 | Sozialrecht

Das Arbeitslosengeld ist nach einer Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung entsprechend der erworbenen Qualifikation fiktiv zu bemessen. Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht in dem Fall einer behinderten Klägerin. Diese absolvierte von 2001 bis 2005 im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme eine Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin in einem Berufsbildungswerk. Anstelle einer Ausbildungsvergütung erhielt sie von der Beklagten ein Ausbildungsgeld in Höhe von 93,00 € monatlich. Im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 8,18 € täglich unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbildungsver­gütung vergleichbarer Auszubildender mit Ausbildungsvergütung (17,07 € täglich).

Mit der Klage, ge­richtet auf die Verurteilung der Beklagten, Arbeitslosengeld nach einem fiktiven Arbeitsentgelt ent­sprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation (64,40 € täglich) zu leisten, hatte die Klägerin vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht Erfolg. Und auch das Bundessozialgericht hat jetzt diese Urteile bestätigt und die Revision der beklagten Bundesanstalt für Arbeit zurückgewiesen:

Bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Denn die Klägerin hat innerhalb des auf zwei Jahre er­wei­terten Bemessungsrahmens nur Ausbildungsgeld von der Beklagten bezogen, tatsächlich also kein Arbeits­entgelt erzielt. Für die von der Beklagten vorgenommene Bemessung unter Zugrundelegung der tarif­lichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender gibt es keine Rechtsgrundlage. Unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, aus Vereinfachungsgründen die fiktive Be­messung für alle Versicherungspflichtverhältnisse vorzusehen, denen kein Arbeitsentgelt zugeordnet werden kann, liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.

Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Dezember 2009 – B 11 AL 42/08 R

 
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